Paar mit Makler in neuer Wohnung
Wohnungsbesichtigung mit Makler © AntonioDiaz, stock.adobe.com

Rund um das Mietanbot

Eine passende und vor allem auch bezahlbare Wohnung zu finden, ist heute nicht mehr einfach. Auf eine schöne, bezahlbare Wohnung in günstiger Lage melden sich meist viele Interessenten.

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AK-Tipp: Mietanbot

Datum: 29.10.2019,

Die Entscheidung, wer den Zuschlag für die Wohnung bekommt, wird deshalb oft über das Instrument des Mietanbots abgewickelt.

Nach Besichtigung der Wohnung erhalten die Interessenten ein Formular mit den Eckdaten der Wohnung und können ein sogenanntes Mietanbot abgeben.

Der Vermieter sichtet dann die eingelangten Anbote und entscheidet, wem er seine Wohnung überlassen möchte.  

Einseitige Bindung für den Mieter

Wichtig für Sie als Mieter: Mit der Abgabe des Mietanbots verpflichten Sie sich, die Wohnung zu mieten. Hingegen hat sich der Vermieter noch nicht verpflichtet, Ihnen die Wohnung zu vermieten.

Nimmt der Vermieter Ihr Angebot an, müssen Sie einen Mietvertrag abschließen. Nimmt der Vermieter Ihr Angebot hingegen nicht an, bekommen Sie die Wohnung nicht.

Expertentipps

Deshalb ist es wichtig, dass Sie nicht lange an Ihr Mietanbot gebunden sind.

Und ganz wichtig: Unterschreiben Sie nicht mehrere Mietanbote gleichzeitig.

Rücktritt nur im Ausnahmefall möglich

Ein Rücktritt vom Mietanbot ist nur möglich, wenn es am selben Tag der Erstbesichtigung unterschrieben und übergeben/gesendet wird. Die Frist beträgt hier im Normalfall 1 Woche, in Ausnahmefällen bis zu 1 Monat.

Inhalt des Mietanbots

Achten Sie auch darauf, dass im Mietanbot neben Größe der Wohnung, Miete und Nebenkosten alle (mündlichen) Zusagen enthalten sind, die Ihnen wichtig sind.

 

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