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Ver­walt­er:innen­pflicht­en

Verwalter:innen treffen mehrere Pflichten: Die Hausverwaltung muss den Wohn­ungs­eigen­tümer­:innen bis spätestens zum Ende der laufenden Ab­rech­nungs­periode - in der Regel also bis zum 31. Dezember – unter anderem eine Vorausschau legen.

Darin sind die in absehbarer Zeit notwendigen Er­halt­ungs­ar­beit­en be­kannt­zu­geb­en, die über die laufenden In­stand­halt­ung­en hinausgehen. Außerdem sollt­en auch die geplanten Verbesserungsarbeiten angeführt werden, die er­ford­er­lich­en Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Auf­wendungen, vor allem die regelmäßig wiederkehrenden Kosten („Bewirtschaftungskosten“) und die sich daraus ergebenden Vor­aus­zahl­ung­en.

Der Zweck der Vorausschau ist, die Wohn­ungs­eigen­tümer­:innen  über die zu er­wartenden Aufwendungen und Erträgnisse (Rücklagenansparung) sowie hinsichtlich des Erhaltungszustandes des Objektes zu informieren. Sie dient damit  auch als  Entscheidungshilfe für eventuelle Be­schlüsse der Eigentümergemeinschaft. 

Deutlich sichtbar

Die Vorausschau ist im Haus so anzubringen, dass sie für alle Wohnungseigen­tümer­:innen deutlich sichtbar ist – bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegen­häusern ent­sprechend öfter. Auch muss die Vorausschau an das Wohn­­ungs­eigen­tums­objekt oder an eine andere bekanntgegebene in­länd­ische Zustellanschrift zugesendet werden. Statt einer Übermittlung per Post kann eine elektronische Übermittlung gefordert werden.

Klar und übersichtlich

Die Vorausschau muss klar und übersichtlich gestaltet sein. Generell muss ein:e durchschnittliche:r Wohnungseigentümer:in in der Lage sein, sich einen Überblick über Art und Umfang der im kommenden Jahr voraussichtlich anfallenden Be­wirt­schaft­ungs­kost­en zu verschaffen.

Inwieweit eine Vorausschau die Verwaltung bei ihren Ar­beit­en im nächsten Jahr bindet, wird im Wohn­ungs­eigen­tums­ge­setz nicht eindeutig beantwortet. Eine un­wider­sprochen gebliebene Vorausschau bedeutet zwar  nicht auto­mat­isch die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, doch wird die Hausverwaltung mangels gegenteiliger Weisungen voraussichtlich im Rahmen der Vorausschau tätig werden. Bei Fragen empfehlen wir die Hausverwaltung zu kontaktieren und/oder als Eigentümergemeinschaft Weisungen zu erteilen. 

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