Ryanair in „Turbulenzen“
AK Erfolg: 32 der 35 von der AK beanstandeten Klauseln sind unrechtmäßig. Die unzulässigen Klauseln von Ryanair und einen Musterbrief finden Sie hier.
Die AK ist gegen 37 Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluglinie Laudamotion vorgegangen und hat größtenteils recht bekommen: 32 Klauseln wurden von den Gerichten als rechtswidrig und damit unzulässig beurteilt, 5 Klauseln waren zulässig.
Als rechtswidrig wurden gleich mehrere Gebührenklauseln von Laudamotion beurteilt. Für die Praxis besonders relevant ist eine Klausel, nach der Flugpassagiere für den Check-in an Flughafen eine Gebühr von EUR 55,- (pro Flug und Passagier) zahlen müssen. Das Gericht befand die Klausel schon aufgrund der Höhe der Gebühren, auf die KundInnen während des Buchungsvorganges nicht hingewiesen wurden, für ungewöhnlich, nachteilig und deshalb unzulässig.
Gleiches gilt für die Gebühr für das Neuausstellen der Bordkarte (Gebühr von EUR 20,00 für die Neuaustellung, wenn man diese nicht bei sich hat). Auch diese Klausel ist rechtswidrig.
Unzulässig ist eine weitere Klausel, wonach Passagiere für die Rückerstattung der Steuern (etwa bei Nichtantritt des Fluges) auch dann ein gesondertes Entgelt zahlen müssen, wenn der Flug aus in der Sphäre der Fluglinie liegenden Gründen unterbleibt. Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass die Rückerstattung des Ticketpreises oder anderer Gebühren (wie etwa Sitzplatzreservierungsgebühren) generell nicht für den Fall ausgeschlossen werden darf, dass der Flug aus in der Sphäre der Fluglinie liegenden Gründen unterbleibt.
Gröblich benachteiligend ist zudem eine Bestimmung, die für die Rückerstattung der staatlichen Steuern bei Nichtantritt der Reise eine Frist von nur einem Monat vorsieht. Das Gericht sah für eine derart gravierende Fristverkürzung keine sachliche Rechtfertigung gegeben.
Zahlreiche Klauseln in den Beförderungsbedingungen wurden wegen intransparenter Formulierungen und pauschaler und kaskadenartiger Verweise kassiert. Viele Bestimmungen sind für VerbraucherInnen kaum zu lesen, teilweise unverständlich formuliert und mit zahlreichen Querverweisen versehen, die die Lesbarkeit nicht erhöhen. So dürfen Flugpassagiere beispielsweise nicht gezwungen werden, unterschiedliche Vertragsbestimmungen (konkret die Beförderungsbestimmungen und die „Regelungen“ von Laudamotion) miteinander zu vergleichen und diese auf einen Widerspruch hin zu überprüfen. Nach Ansicht der Gerichte widerspricht dies dem Gebot der Sinnverständlichkeit einer allgemeinen Vertragsbestimmung. Weitere intransparente Bestimmungen betreffen Regelungen zum Buchungsvorgang, zu den Buchungsgebühren, diverse Reisegepäcksbestimmungen und Bestimmungen zum Zahlungsvorgang.
Als gröblich benachteiligend und daher unzulässig wurden zwei Klauseln beurteilt, nach denen Flugpassagiere für die Geltendmachung ihrer Ansprüche ein "Laudamotion-Procedere" aufgezwungen wurde. Nach den bekämpften Klauseln müssen KundInnen ihre Ansprüche stets selbst geltend machen, müssen Laudamotion eine Frist von 28 Tagen gewähren und dürfen keine Dritten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftragen; Laudamotion hat sich mit dieser Klausel überdies vorbehalten, Ansprüche, bei denen diese "Regeln" nicht eingehalten werden, einfach nicht zu bearbeiten. Nach den Ausführungen des Gerichts stellt alleine die Frist von 28 Tagen eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers dar.
Weiters sind einige Haftungsbeschränkungen der Airline betreffend das Handgepäck und Personenschäden unzulässig. Rechtwidrig ist zudem eine Preisänderungsklausel, wonach sich Änderungen der Reisedaten oder der Reiseroute auf den zu bezahlenden Flugpreis auswirken können.
Auch ein in den Bedingungen statuiertes Abtretungsverbot, durch das eine Abtretung von Ansprüchen zur Geltendmachung etwa an die AK oder den VKI verhindert würde, wurde als gröblich benachteiligend und damit unzulässig beurteilt.
Bis zur rechtlichen Klärung hatten wir empfohlen, die Check-in-Gebühr nachweislich nur unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung zu zahlen und die Rückforderung der Gebühren schriftlich von der Fluglinie zu verlangen.
KonsumentInnen können nun, wenn sie während des gesamten Buchungsvorgangs nicht über die Flughafen-Check-in-Gebühr aufgeklärt wurden, die Check-in-Gebühr zurückfordern.
KonsumentInnen berichten immer wieder, dass der kostenlose Online-Check-in nicht funktioniert und sie dann Flughafen einchecken und die Gebühr zahlen müssen. Machen Sie aus Beweisgründen unbedingt einen Screenshot von der Meldung, dass der Online-Check-in fehlschlug und fordern Sie die Gebühr schriftlich von der Fluglinie retour.
Musterbrief
Urteile
Hotline
Konsumentenberatung
Telefon +43 50 258 3000
oder 05522 306 3000
Telefonischer Kontakt
von Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie
am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Für persönliche Beratungen bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
© 2024 AK Vorarlberg | Widnau 4, 6800 Feldkirch, +43 (0) 50 258