11.6.2013

Ab De­zem­ber drohen Strafen bei Neu­ver­mie­tung und Verkauf

Mit bis zu 1450 Euro an Verwaltungsstrafen müssen Verkäufer und Vermieter rechnen, wenn sie ab dem 1. Dezember 2012 eine Wohnung inserieren, neu vermieten oder verkaufen und über keinen Energieausweis verfügen.


Vermieter und Verkäufer von Gebäuden oder Nutzungsobjekten wie etwa Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten kommen künftig nicht mehr am Energieausweis vorbei. Dabei ist nicht nur die Aushändigung des Dokumentes an den Mieter oder Käufer zwingend. Gemäß dem neuen Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 müssen bereits die Wohnungsinserate ab dem 1. Dezember 2012 auch den Heizwärmebedarf und bei künftigen Energieausweisen zudem den Gesamtenergieeffizienz-Faktor enthalten. Fehlen die Energiekennzahlen im Inserat oder wird dem Interessenten der Energieausweis nicht vorgelegt beziehungsweise sogar nach Vertragsabschluss die Aushändigung verweigert, ist dies eine Verwaltungsübertretung und kann den Verkäufer oder Vermieter bis zu 1450 Euro Verwaltungsstrafe kosten.

Ein Recht für Käufer und Mieter

Jeder Anbieter eines Objektes muss also ab dem 1. Dezember 2012 über einen gültigen Energieausweis verfügen. Er darf nicht älter als zehn Jahre sein. Während den Vertragsverhandlungen muss er dem Käufer oder Mieter wenigstens gezeigt werden. Bei Vertragsabschluss steht dem Käufer oder Mieter zumindest eine Kopie des Energieausweises zu und muss innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden. „Wird das nicht gemacht, kann der Käufer oder Mieter künftig sein Recht gerichtlich einfordern oder selbst einen Energieausweis einholen“, erklärt Dr. Ulrike Stadelmann von der AK-Konsumentenberatung. Die Kosten kann er sich vom Vertragspartner zurückerstatten lassen. Bei einer Wohnungseigentumsanlage hat der Hausverwalter dafür zu sorgen, dass ein Energieausweis vorliegt außer die Eigentümergemeinschaft hat vertraglich etwas anderes beschlossen. Eine Kopie davon muss allen Eigentümern auf Verlangen ausgehändigt werden.
Wer sein Einfamilienhaus verkaufen oder vermieten möchte, kann entweder einen Energieausweis über dieses Gebäude erstellen lassen oder von einem vergleichbaren Gebäude vorlegen. Der Ersteller des Dokumentes muss die Ähnlichkeit der Gebäude bestätigen. Bei bestehenden Nutzungsobjekten ist es dem Verkäufer oder Vermieter überlassen, ob er nun einen Energieausweis über das entsprechende Objekt, ein ähnliches Objekt im selben Gebäude oder über das gesamte Gebäude vorlegen möchte. Wurde das Dokument nicht fachgerecht ausgestellt, kann dies sogar zu Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer oder Vermieter führen.

Auch hier gibt es eine neue Regelung, wie die Expertin erklärt: „Gemäß den neuen Bestimmungen haftet der Energieausweisersteller nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dessen Käufer oder Mieter.“ Die vor Vertragsabschluss angegebenen Zahlen gelten für das Objekt als vereinbart. Der Energieausweis trifft jedoch lediglich eine typologische Aussage über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und soll als Vergleichsinstrument bei der Auswahl zwischen verschiedenen Objekten dienen.

Sonderfälle ausgenommen

Gewisse Gebäude sind jedoch von der Informationspflicht befreit: Wenn das Objekt zum Beispiel nur frostfrei gehalten wird oder nur während eines begrenzten Zeitraumes im Jahr genutzt wird und der Energiebedarf unter 25 Prozent des ganzjährigen Bedarfs liegt. Auch abbruchreife Gebäude, die innerhalb von drei Jahren abgerissen werden, oder freistehende Objekte, deren Gesamtnutzungsfläche unter 50 Quadratmeter betragen, werden von der Pflicht ausgenommen. Bei Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftlichen Gebäuden gibt es ebenfalls entsprechende Sonderregelungen.

Was gilt bei bestehenden Mietverträgen?

Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Sie sind auf Inserate, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Mietverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.

Bei bestehenden Mietverträgen und solchen, die noch vor 1.12.2012 abgeschlossen werden, ist die Vorlage des Energieausweises noch nicht durchsetzbar.

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