Gewährleistung oder Garantie?

Achtung: Diese Regelung gilt für Verträge, die vor dem 1.1.2022 abgeschlossen wurden. Details zur neuen Regelung finden Sie in diesem Artikel.

Gewährleistung und Garantie können nebeneinander  bestehen. Die beiden Rechtsbehelfe sind jedoch voneinander zu unterscheiden, da es zum einen unterschiedliche Voraussetzungen gibt,  und zum anderen auch andere Rechtsfolgen daran geknüpft sind. 

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AK-Tipp: Gewährleistung oder Garantie?

Datum: 12.10.2020,


Ihr Ansprechpartner ist immer zuerst der Verkäufer

Wenn Ihr Gerät oder Ihr gekaufter Artikel mangelhaft ist, so sollten Sie sich zuerst immer an den Verkäufer wenden. Gegenüber dem Verkäufer haben Sie das gesetzlich vorgegebene Gewährleistungsrecht. Gewährleistung betrifft jene Mängel, die zum Zeitpunkt der Waren- oder Werksübergabe bereits vorhanden waren. Das bedeutet, der Wurm muss sozusagen von Anfang an drin gewesen sein, auch, wenn das erst später bemerkt wird. Für Verschleiß oder andere Mängel, die aufgrund einer sachgemäßen Benutzung nach einer gewissen Zeit hervorkommen, besteht keine Gewährleistung. Gewähr geleistet wird für eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft bzw. für eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft.  

Das 2-Stufen-System

Die Gewährleistung können Sie sich vorstellen wie ein 2-Stufen-System. Auf der ersten Stufe befindet sich die Verbesserung, entweder durch Reparatur oder Austausch. Erst auf der zweiten Stufe befindet sich dann eine Preisminderung oder die Wandlung des Kaufvertrages, was bedeutet Ware zurück, Geld zurück. Daran ist ersichtlich, dass Sie dem Unternehmer immer einmalig die Möglichkeit geben müssen, das Produkt entweder durch Reparatur oder Austausch zu verbessern. Erst wenn dies nicht erfolgreich ist oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wird, kommen Sie auf die sogenannte zweite Stufe und können eine Preisminderung oder die Rückabwicklung (Wandlung) des Kaufvertrages verlangen. 

Wenn Sie daher Mängel reklamieren, so ist es sinnvoll, auch eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu setzen, da erst nach einer entsprechenden Fristsetzung der Gang auf die zweite Stufe möglich ist. 

Erfüllungsort = Übergabeort

Im Zusammenhang mit der Gewährleistung ist jedenfalls zu erwähnen, dass der Erfüllungsort der Gewährleistung jener Ort ist, an welchem die Ware übergeben wurde. Kaufen Sie also ein kleines Regal direkt beim Möbelhändler in der Nähe, und nehmen Sie es dort direkt mit, so müssen Sie es auch wieder zurückbringen um dem Unternehmer die Mängelbehebung zu ermöglichen. Umgekehrt, wenn Sie beispielsweise im Internet etwas bestellen und dies nach Hause geliefert wird, ist der Erfüllungsort Ihre Wohnung und muss der Unternehmer daher gewährleisten, dass eine Rücksendung oder eine Mängelbehebung vor Ort durchgeführt wird. Lediglich in ganz speziellen Ausnahmesituationen wird von dieser Regelung abgegangen. 

Wenn Sie die Gewährleistung in Anspruch genommen haben und das Gerät beispielsweise ausgetauscht wird, so beginnt die Gewährleistung für den ausgetauschten Teil bzw. den reparierten Teil wieder von neuem zu laufen.

Garantie vom Hersteller ist freiwillig

Demgegenüber bestehen teilweise auch Garantieansprüche. Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie jedoch etwas Freiwilliges, das der Hersteller (nicht der Verkäufer) herausgibt. Da die Garantie rechtlich nicht verankert, sondern freiwillig ist, kann diese mal mehr und mal weniger umfassen. Auch die Rechtsfolgen sind jeweils unterschiedlich. Dazu empfiehlt es sich jedenfalls im Garantieschein nachzuschauen, wie für das einzelne Produkt die Garantiebestimmungen aussehen. Auch umfasst die Garantie grundsätzlich Fehler, die innerhalb einer gewissen Frist auftreten und nicht zwingendermaßen bereits bei Übergabe vorhanden sein mussten.

Beweislastumkehr nach 6 Monaten

Da die Garantie und die Gewährleistung nebeneinander bestehen können, sollten Sie sich grundsätzlich immer an den Verkäufer wenden. Im Zusammenhang mit der Gewährleistung gibt es nämlich eine sogenannte Beweislastumkehr. Dies bedeutet das innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe der Ware der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht bestanden hat. Nach Ablauf dieser 6 Monate muss wiederum der Konsument beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestanden hat. Wenn nun eine Reklamation an den Verkäufer unterbleibt, da Sie sich beispielsweise direkt an den Hersteller wenden, kann es sein, dass diese 6 Monate dann schon abgelaufen sind. 

Die Fristen

Zur Fristwahrung ist weiterhin Voraussetzung, dass binnen der Gewährleistungsfrist, welche für bewegliche Sachen 2 Jahre und für unbewegliche Sachen 3 Jahre ist, eine entsprechende Klage eingebracht wird. Danach besteht diese Möglichkeit nicht mehr. 

Ob nun ein Recht auf Austausch oder Reparatur bzw. auf Preisminderung oder Wandlung besteht, ist jeweils im Einzelfall zu klären und kann hier nicht generell beantwortet werden. 

Eine weitere Einschränkung der Gewährleistung gibt es bei Privatkäufen und bei gebrauchten Waren. Bei Privatkäufen kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden, bei gebrauchten Waren verringert bzw. verkürzt werden. Letzteres muss jedoch explizit zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausgehandelt werden. Lediglich ein Vermerk in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Standardsatz im Vertrag reicht dafür nicht aus. 

Auch haben Sie grundsätzlich das Recht, bis zur endgültigen Mängelbehebung einen Teilbetrag zurückzubehalten. Dies sollte jedoch jedenfalls schriftlich angekündigt werden.

Kontakt

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