Frau mit Maske am Arbeitsplatz
Frau mit Maske am Arbeitsplatz © Halfpoint, stock.adobe.com

Corona-Kurzarbeit Phase 3 + 4

  • Dauer: 1.10. 2020 bis 31. 3. 2021 (KUA3) und 1.4.2021 bis 30.6.2021 (KUA4)
  • Arbeitszeit: Mindestens 30 %, maximal 80 % 
  • Entgeltanspruch: 80 / 85 / 90 Prozent Nettoersatzrate, Arbeitgeber bezahlen weiterhin tatsächlich erbrachte Leistung (keine Durchrechnung), für die Differenz kommt das AMS auf
  • Behaltefrist: 1 Monat
  • Aus-/ Fort- und Weiterbildung: Weiterbildungsbereitschaft der ArbeitnehmerInnnen 

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Ab 1. November 2020 galt folgende Ergänzung: Für die Dauer des Lockdowns ist es ok, die Arbeitszeit auf bis zu 0% zu reduzieren. Bisher war es nötig, im Schnitt mindestens 30% zu arbeiten, um mindestens 80% des Gehaltes zu bekommen. Diese  Regelung betraf allerdings nur Betriebe, die vom 2. Lockdown betroffen sind, etwa Restaurants, Hotels oder Kultureinrichtungen. Kurzarbeit statt Kündigung war daher möglich!

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