Arbeiter mit Schutzmaske
Kurzarbeit © Blue Planet Studio, stock.adobe.com

Kurzarbeit "Phase 1" und "Phase 2"

Zur Bewältigung der Corona-Krise wurde dazu von den Sozialpartnern ein besonderes Kurzarbeitsmodell ausverhandelt. 

Von Kurzarbeit spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird, um wirtschaftliche Störungen zu überbrücken.

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Bestimmungen für die ersten beiden Kurzarbeit-Phasen (1.3.-31.5.2020 und 1.6.-30.9.2020)

Was versteht man unter Kurzarbeit "Phase 1" und "Phase 2"

Die bisherigen Bestimmungen zur Kurzarbeit wurden mit Stichtag 1.6.2020 einer Anpassung
unterzogen.

Phase 1: sämtliche Ersteinführungen und Verlängerungen mit Start vor bzw. bis einschließlich 31.05.2020
Phase 2: sämtliche Ersteinführungen und Verlängerungen, welche laut Vereinbarung erst nach dem
31.05.2020 liegen

Kann mein Arbeitgeber auch rückwirkend Kurzarbeit einführen?

Bis 20.4.2020 konnten Anträge auf Kurzarbeitsbeihilfe rückwirkend zum 1.3.2020 gestellt
werden. Für Anträge, welche erst nach dem 20.04.2020 eingebracht wurden, konnte Kurzarbeit
frühestens ab dem 01.04.2020 gewährt werden.

Ab 01.06.2020 können neue Kurzarbeitsanträge nicht mehr rückwirkend gestellt werden.

Für Verlängerungsanträge (für Kurzarbeit „Phase 2“) gilt: die Einbringung des Antrags hat innerhalb von drei Wochen ab dem geplanten Beginn der Phase 2 beim AMS zu erfolgen.

Braucht es für die Kurzarbeitsverlängerung (Phase 2) eine neue Vereinbarung bzw. Zustimmung?

Ja. Seitens der Sozialpartner konnten für die zweite Phase der Kurzarbeit einige Verbesserungen erwirkt werden. Für deren Einführung bedarf es jedoch einer neuen Zustimmung, dh. zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen ist für die Phase 2 der Kurzarbeit eine neue Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung) zu unterzeichnen.

Bekomme ich mehr Entgelt, wenn ich mehr arbeite?

Phase 1
Sie erhalten jeweils zum Monatsende die im Rahmen der Kurzarbeitsregelung garantierte Nettoersatzrate (80/85/90%), unabhängig davon, wie viele Stunden Sie tatsächlich geleistet haben. Stellt sich am Ende der Kurzarbeitsphase allerdings heraus, dass Ihre tatsächlich erbrachten Leistungen im Durchschnitt nicht von Ihren erhaltenen Beträgen abgedeckt waren, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen die Differenz nachzuzahlen. 

Phase 2
Ihnen gebührt auch hier am Monatsende mindestens die garantierte Nettoersatzrate (80/85/90%).
Haben Sie aber mehr gearbeitet, als diese Nettoersatzrate abdeckt, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz sofort nachzuzahlen.

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