Das Weihnachtsgeld fällt nicht vom Himmel …
… und es ist in der Regel auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern im Kollektivvertrag geregelt.
Die Weihnachtszeit bedeutet zumeist auch erhöhte Haushaltsausgaben für Geschenke, das Weihnachtsessen, den Wintersport, einen Urlaub oder auch für größere Versicherungsprämien, die nach dem Jahreswechsel anfallen. Gut, dass es dafür einen 14. Lohn, das Weihnachtsgeld, gibt.
Gibt es das zwangsläufig und ist es immer gleich hoch wie der reguläre Lohn oder vielleicht sogar höher? Die Antwort ist gar nicht so einfach. In Österreich ist das Weihnachtsgeld nur in wenigen Ausnahmefällen im Gesetz vorgeschrieben. Meist ist es im Kollektivvertrag geregelt. Die KV-Regelungen gelten gleichermaßen für die vom Geltungsbereich erfassten Voll- und Teilzeitbeschäftigten, hier dürfen also zum Beispiel auch geringfügig Beschäftigte nicht benachteiligt werden. Auch sie haben im entsprechenden Ausmaß ihrer Arbeitszeit einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach dem KV.
Ansonsten Verhandlungssache
Dass die Regelung im KV enthalten ist, bedeutet aber auch, dass Personen, die nicht unter den Kollektivvertrag fallen, gar keinen Anspruch haben, wenn sie es nicht schaffen, diesen selbst mit ihrem Arbeitgeber auszuhandeln. Auch die Höhe des Anspruchs ist hier Verhandlungssache. Aber auch wenn ein Anspruch nach KV besteht, ist es nicht so, dass der Anspruch unbedingt gleich hoch sein muss wie der normale Lohn. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt aus der Firma steht nicht der volle Anspruch zu. Selbst wenn der volle Anspruch zusteht, kann es sein, dass dieser weniger hoch ist als der reguläre Lohn. Auch die Höhe ist nämlich dem jeweiligen KV zu entnehmen und es gibt Kollektivverträge, die Urlaubs- und Weihnachtsgeld geringer festsetzen.
Wenn jemand in Teilzeit arbeitet, aber regelmäßig Mehrarbeit leistet, und diese ausbezahlt wird, ist dies beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld ebenfalls einzurechnen. Erfreulich für diejenigen, die einen Anspruch haben, ist zusätzlich der Umstand, dass zumeist vom Weihnachtsgeld netto mehr übrigbleibt, als dies beim regulären Lohn der Fall ist. Das liegt daran, dass vom Weihnachtsgeld weniger Sozialversicherung abgezogen wird und es einer anderen Versteuerung unterliegt als das laufende Entgelt. Wenn allerdings vorher im Kalenderjahr schon ein Urlaubsgeld und ein Jubiläumsgeld ausbezahlt wurde, kann es auch hier ein böses Erwachen geben. Dann nämlich wurde das Jahressechstel zumeist schon überschritten und die Steuerbegünstigung dadurch zum Großteil ausgeschöpft. Sollte das Jahressechstel (ein Wert, der aus den zuvor im Kalenderjahr zugeflossenen Bezügen errechnet wird) unrichtig berechnet worden sein, sollte der Arbeitgeber das richtig stellen, da dieser Fehler bei der Arbeitnehmerveranlagung („Jahresausgleich“) nicht berichtigt wird. Ein genauer Blick auf die Lohnabrechnung ist sicher kein Nachteil und bei Unklarheiten stehen die Experten der AK gerne zur Seite.
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