Klare Regeln fürs Homeoffice
Homeoffice ist nichts gänzlich neues aber seit Beginn der Corona-Pandemie hat es eine völlig neue Dimension erreicht - auch in Arbeitsbereichen, Unternehmen und Branchen, wo dies für viele bislang noch nicht denkbar war.
Endlich gibt es nun auch eine Regelung dafür. Hier die wichtigsten Punkte:
Das Video vom AK Live-Talk am 3.2.2021 zum Thema "Homeoffice neu" finden Sie hier: https://youtu.be/Cp0z1UsfDRc
Hier die wichtigsten Informationen, alle Details finden Sie in unserem Homeoffice-Guide:
Der AK Homeoffice-Guide (3,1 MB)
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für das Arbeiten im Homeoffice?
Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) werden nun grundsätzliche Rechte und Pflichten (schriftliche Vereinbarung, Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel, Kündigung aus wichtigem Grund mit Frist 1 Monat) für das Arbeiten im Homeoffice gesetzlich geregelt.
Ansonsten gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Gesetze, wie z.B. das Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Angestelltengesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz, Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, zum Teil auch das Arbeitnehmer:innenschutzgesetz.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) sowie der für den jeweiligen Betrieb geltende Kollektivvertrag bzw. geltende Betriebsvereinbarungen auch im Homeoffice. Die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes für Schäden, die dem Arbeitgeber bzw. seinem Eigentum im Homeoffice zugefügt werden, gelten nun auch für Angehörige im gemeinsamen Haushalt. Das bedeutet, dass Schäden, die im Homeoffice von Arbeitnehmer:innen oder ihren Angehörigen verursacht werden, abgedeckt sind.
Wann sind die AVRAG-Regelungen zum Homeoffice nicht anzuwenden?
Die neuen Regelungen gelten nicht, wenn die Tätigkeit im Homeoffice nur ausnahmsweise oder gelegentlich und unregelmäßig erfolgt, ohne, dass regelmäßiges Homeoffice geplant ist. In den Erläuterungen zum Homeoffice-Paket wird dafür der Begriff der „Eintagsfliege“ verwendet.
Kann ich von meiner Arbeitgeberin oder meinem Arbeitgeber zum Homeoffice gezwungen werden?
Nein. Arbeit im Homeoffice muss schriftlich zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden. Die Sozialpartner haben hierfür eine Mustervorlage bereitgestellt, mit der die wesentlichsten Rahmenbedingungen für die Arbeit im Homeoffice erfasst werden. Zudem hat auch die Gewerkschaft GPA eine umfassende Mustervereinbarung erstellt, auf die Sie sich bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber stützen können.
ACHTUNG
Habe ich ein Recht auf das Arbeiten im Homeoffice?
Nein. Homeoffice muss immer vereinbart werden und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.
Kann die Geltung der Homeoffice-Vereinbarung zeitlich begrenzt werden?
Ja. Wie jede vertragliche Vereinbarung kann auch die schriftliche Homeoffice-Vereinbarung befristet geschlossen werden.
Kann die Homeoffice-Vereinbarung einseitig rückgängig gemacht werden?
Wenn es einen wichtigen Grund gibt, kann die Vereinbarung von Arbeitnehmer:in oder Arbeitgeber:in aufgelöst werden. Dabei gilt eine Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats.
Diese „wichtigen Gründe“ können z.B. wesentliche Veränderungen im Betrieb oder Veränderungen der Wohnsituation von Beschäftigen sein, die die Arbeit im Homeoffice unmöglich machen.
Die schriftliche Homeoffice-Vereinbarung kann mögliche „wichtige Gründe“ näher erläutern.
Wer muss die im Homeoffice benötigten Arbeitsmittel bereitstellen?
Auf Basis der neuen gesetzlichen Regelungen zum Homeoffice müssen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die notwendigen digitalen Arbeitsmittel, die man zu Hause braucht, zur Verfügung stellen.
Unter digitalen Arbeitsmitteln versteht man IT-Hardware (Laptop, Tastatur/Maus/Monitor, ggf. Drucker/Scanner) und Software, aber auch die notwendige Datenverbindung oder ein Diensthandy Wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eigene (private) digitale Arbeitsmittel verwendet, so muss der Arbeitgeber dafür eine Pauschale zahlen.
Tipp
Inwiefern haften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Schäden, die sie an Arbeitsmitteln verursachen, die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für das Homeoffice bereitgestellt wurden?
In diesen Fällen haften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG). Das Gesetz gilt als eine Art „Haftpflichtversicherung“ im Arbeitsrecht: je geringer das Verschulden ist, desto geringer wird auch der Schadenersatz, der geleistet werden muss. Bei kleinen Fehlern kann die Schadenersatzpflicht auch gänzlich wegfallen. Gerne beraten wir Sie hierzu im Einzelfall!
Diese Erleichterung gilt mit dem neuen Gesetz auch dann, wenn der Schaden im Rahmen des Homeoffice von einem Haushaltsmitglied des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zugefügt wird.
Bin ich beim Arbeiten im Homeoffice unfallversichert?
Ja. Die Unfallversicherung umfasst als Arbeitsunfälle auch jene Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Homeoffice ereignen.
Das gilt auch für Wegunfälle: damit sind auch Wege von oder zur Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Schule oder Wege zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse erfasst.
Beispiel: Abgabe bzw. Abholung von Kindern vom Kindergarten, Einkauf zum Mittagessen im Supermarkt an einem Homeoffice-Tag.
Gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz im Homeoffice?
Die meisten Bestimmungen des Arbeitnehmer:innenschutzgesetzes gelten auch im Homeoffice. Dazu zählen beispielsweise die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung.
Stellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber technische Arbeitsmittel (z.B. Laptops) und Arbeitstische und Stühle für das Homeoffice zur Verfügung, müssen sie auch dafür sorgen, dass diese ergonomisch gestaltet sind und dem Stand der Technik entsprechen.
Gelten das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz auch im Homeoffice?
Im Homeoffice gelten die gleichen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen wie bei Arbeiten im Betrieb.
Gilt die bisherige Arbeitszeiteinteilung auch im Homeoffice?
Ja, wenn in der Vereinbarung über Homeoffice nichts Anderes vereinbart wurde.
Bei einer solchen Vereinbarung gelten, so wie bei jeder individuellen Arbeitszeitvereinbarung, das Arbeitszeitgesetz, der für den Betrieb geltende Kollektivvertrag sowie bestehende Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit.
Müssen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden?
Ja. Wird die Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt, können auch Aufzeichnungen nur über die Dauer der Tagesarbeitszeit (Tagessaldo) geführt werden, wenn dies zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart wurde.
Dürfen die Organe der Arbeitsinspektion die privaten Wohnungen von im Homeoffice Beschäftigten betreten?
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Muss der Betriebsrat zustimmen, wenn im Betrieb Arbeiten im Homeoffice eingeführt werden soll?
Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:innen müssen einer gemeinsamen Homeoffice-Vereinbarung zustimmen.
Achtung!
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