
Weiterbeschäftigung nach Ende der Lehrzeit
Ist die Lehrzeit vorbei, stellt sich für viele die Frage, ob sie weiter im Betrieb arbeiten oder sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen wollen.
Weiterbeschäftigungszeit
Normale Weiterbeschäftigungszeit
Der/die Lehrberechtigte ist verpflichtet, den ehemaligen Lehrling im Betrieb im erlernten Beruf drei Monate weiterzubeschäftigen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Lehrverhältnis entweder durch Zeitablauf (Lehrzeitende = der auf die Prüfung folgende Sonntag) laut Lehrvertrag, auch wenn bis dahin keine Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde) oder durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung geendet hat. In beiden Fällen endet das Lehrverhältnis mit dem auf die Prüfung bzw. den Zeitablauf folgenden Sonntag.
Die Weiterbeschäftigungspflicht betrifft ausschließlich der/die Lehrberechtigte. Der Lehrling kann am Ende der Lehrzeit entscheiden, ob er die Weiterbeschäftigungszeit in Anspruch nimmt oder nicht.
Diese Wahlmöglichkeit entfällt, wenn schon im Lehrvertrag ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit abgeschlossen wurde.
Kürzere Weiterbeschäftigungszeit
Wenn weniger als die Hälfte der Lehrzeit beim letzten Lehrbetrieb zurückgelegt wird (beispielsweise durch Wechsel des Betriebes oder durch eine Anrechnung von Lehrzeiten) muss der Lehrbetrieb nur die Hälfte der ursprünglichen Zeit der Weiterbeschäftigung anbieten.
Längere Weiterbeschäftigungszeit
Durch Bestimmungen in den Kollektivverträgen kann die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit auch mehr als 3 Monate betragen. So legen zum Beispiel die Kollektivverträge für Arbeiter im Metallgewerbe und in der Metallindustrie die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit mit 6 Monaten fest, im Handel beträgt sie 5 Monate. In manchen Kollektivverträgen wird auch geregelt, dass das Ende der Weiterbeschäftigungszeit auf den Monatsletzten zu erstrecken ist.
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