Weiterbeschäftigung nach Ende der Lehrzeit
Ist die Lehrzeit vorbei, stellt sich für viele die Frage, ob sie weiter im Betrieb arbeiten oder sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen wollen.
Normale Weiterbeschäftigungszeit
Der/die Lehrberechtigte ist verpflichtet, den ehemaligen Lehrling im Betrieb mindestens 3 Monate Vollzeit im erlernten Lehrberuf weiter zu beschäftigen. Diese Weiterbeschäftigungszeit beginnt entweder am Tag nach dem letzten Tag deiner Lehrzeit laut Lehrvertrag, oder am Montag der Woche nach deiner erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung – je nachdem, welcher Tag zuerst kommt.
Die Weiterbeschäftigungszeit ist grundsätzlich ein Recht der Lehrlinge, aber keine Pflicht. Du kannst also meist auf die Weiterbeschäftigungszeit verzichten, wenn du nach der Lehre den Betrieb sofort verlassen willst.
Etwas anderes gilt, wenn du als Lehrling – z.B. in deinem Lehrvertrag – bereits zugesagt hast, während der Weiterbeschäftigungszeit im Lehrbetrieb zu bleiben. Dann müsstest du mit deinem Chef/deiner Chefin einvernehmlich vereinbaren, dass du doch nicht bleibst.
Um abzuklären, was bei dir gilt, melde dich gerne bei uns!
Kürzere Weiterbeschäftigungszeit
Wenn weniger als die Hälfte der Lehrzeit beim letzten Lehrbetrieb zurückgelegt wird (beispielsweise durch Wechsel des Betriebes oder durch eine Anrechnung von Lehrzeiten), muss der Lehrbetrieb nur die Hälfte der ursprünglichen Zeit der Weiterbeschäftigung anbieten.
Längere Weiterbeschäftigungszeit
Kollektivverträge können die gesetzliche Mindestdauer der Weiterbeschäftigungszeit von 3 Monaten verlängern. So legen zum Beispiel die Arbeiter:innen-Kollektivverträge im Metallgewerbe und in der Metallindustrie die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit mit 6 Monaten fest, im Handel beträgt sie 5 Monate. In manchen Kollektivverträgen wird auch geregelt, dass die Weiterbeschäftigungszeit immer auf den Monatsletzten zu verlängern ist.
Kündigung während der Weiterbeschäftigungszeit?
Hast du deine Weiterbeschäftigungszeit angetreten, möchtest den Betrieb aber dann doch früher verlassen, kannst du dein Arbeitsverhältnis kündigen oder musst versuchen, es einvernehmlich aufzulösen. Wenn du für die Weiterbeschäftigungszeit ein zum Beispiel für 3 Monate befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hast, durch einvernehmliche Auflösung und damit Zustimmung des Betriebs früher beenden. Ist keine Befristung vereinbart worden, also ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, kannst du es auch vor Ablauf der zum Beispiel 3 Monate Weiterbeschäftigungszeit durch Kündigung unter Einhaltung der Fristen laut Gesetz bzw. Kollektivvertrag beenden.
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