Papierstapel, Dokumentation, Stift
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Weiterbeschäftigung nach Ende der Lehrzeit

Ist die Lehrzeit vorbei, stellt sich für viele die Frage, ob sie weiter im Betrieb arbeiten oder sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen wollen.

Grundsätzlich gilt, dass der/die Lehrberechtigte seinen/ihren ehemaligen Lehrling mindestens noch 3 Monate weiter beschäftigen muss. Der Lehrling kann hingegen sofort den Arbeitsplatz wechseln - falls er oder sie das will.

Weiterbeschäftigungszeit

Normale Weiterbeschäftigungszeit

Der/Die Lehrberechtigte ist verpflichtet, den ehemaligen Lehrling im Betrieb im erlernten Beruf 3 Monate weiter zu beschäftigen. Voraussetzung dafür ist, dass das Lehrverhältnis durch Zeitablauf (Lehrzeitende laut Lehrvertrag, auch wenn bis dahin keine Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde) oder durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung. Das Lehrverhältnis endet dann am darauffolgenden Sonntag.
 
Die Weiterbeschäftigungspflicht betrifft ausschließlich den Lehrberechtigten/die Lehrberechtigte. Der Lehrling kann am Ende der Lehrzeit entscheiden, ob er die Weiterbeschäftigungszeit in Anspruch nimmt oder nicht.

Diese Wahlmöglichkeit entfällt, wenn schon im Lehrvertrag eine Befristung des Arbeitsvertrages für die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit abgeschlossen wurde.

Kürzere Weiterbeschäftigungszeit

Die Weiterbeschäftigungszeit wird um die Hälfte des ursprünglichen Ausmaßes verkürzt, wenn der Lehrling beim letzten Lehrberechtigten weniger als die Hälfte der Lehrzeit zurücklegt.

Längere Weiterbeschäftigungszeit

Durch Bestimmungen in den Kollektivverträgen kann die Dauer der Weiter­beschäftigungs­zeit auch mehr als 3 Monate betragen. So legen zum Beispiel die Kollektivverträge für Arbeiter im Metallgewerbe und in der Metallindustrie die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit mit 6 Monaten fest, im Handel beträgt sie 5 Monate. In manchen Kollektiv­ver­träg­en wird auch geregelt, dass das Ende der Weiterbeschäftigungs­zeit auf den Monatsletzten zu erstrecken ist.

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