Weiterbeschäftigung
Ist die Lehrzeit vorbei, stellt sich für viele die Frage, ob sie weiter im Betrieb arbeiten oder sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen wollen.
Gerade in letzter Zeit sind Lehrabbrüche keine Seltenheit. Jedoch ist die Auflösung des Lehrverhältnisses nicht immer die beste Lösung. Es gilt zuerst festzustellen, wo die Probleme liegen und welche Ursachen für die Probleme verantwortlich sind. Erst wenn alle Optionen erschöpft sind, sollte die Auflösung in Betracht gezogen werden. Das Lehrverhältnis aufzulösen ist auch nicht ohne weiteres möglich: Da der Lehrvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, gibt es eine begrenzte Anzahl von Gründen und Möglichkeiten, den Lehrvertrag vorzeitig aufzulösen. Die Auflösung durch den Lehrling ist nur durch bestimmte, vom Gesetz vorgegebene Gründe möglich. So gibt es die Möglichkeit zum Ende des ersten und zum Ende des zweiten Lehrjahres auszutreten – eine einvernehmliche Auflösung ist ebenso möglich.
Grundsätzlich gilt, dass man sich so früh wie möglich an uns wenden soll, wenn es Probleme im Zusammenhang mit der Lehre gibt. Auch für zwischenmenschliche Probleme gibt es Lösungen: Lehre statt Leere bietet gerade bei diesen Fällen Hilfe an. So kann ein „hinaufschaukeln“ von kleinen Problemen gleich an der Wurzel gepackt werden. Sollte es in der Schule Probleme geben, führt das oft auch zu Problemen im Betrieb. Der Lehrling kann in diesem Fall einen Nachhilfelehrer vom Betrieb gestellt bekommen, der Betrieb wiederum kann um eine Förderung der Nachhilfekosten ansuchen. Solltest du dich dazu entscheiden, die Lehre abzubrechen, muss dich die Berufsschule nicht unbedingt weiter als Gastschüler unterrichten – dies sollte unbedingt mit der Direktion der Schule im Vorhinein abgeklärt werden.
Je näher die Lehrabschlussprüfung rückt, desto eher ist es unsere Empfehlung im Lehrverhältnis zu bleiben. Man kann die abgeschlossene Lehre als Investition sehen, selbst wenn man sich danach entscheidet, etwas anderes, beispielsweise eine zweite Lehre, zu machen: Mit einer positiv abgelegten Lehrabschlussprüfung ist es möglich, dass man selbst bei nicht verwandten Lehrberufen eine Anrechnung von bis zu einem Jahr Lehrzeit bekommt.
Sieht es so aus, als wäre eine Auflösung des Lehrvertrages unumgänglich, empfehlen wir jedenfalls eine Kontaktaufnahme mit der AK, da jeder Fall einzeln betrachtet werden muss.
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