Tipps für Praktikant:innen

Sie möchten bei einer Firma ein Praktikum machen? Dann heißt es auf­passen! Oft gibt es keine klaren Regeln. 


Immer wieder melden sich in der AK Beratung enttäuschte Jugend­liche, die unter dem Titel „Praktikum“ voll gearbeitet haben, dann aber bestenfalls ein Taschengeld bekommen haben. 

Oder: Es gab nicht einmal eine Anmeldung zur Sozial­ver­sich­er­ung, die PraktikantInnen arbeiteten ohne Einschulung mit ge­fährlichen Maschinen, das „Praktikum“ war nicht auf die Aus­bildung an­rechen­bar ...

Achtung

Ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schul­aus­bild­ung oder eines Studiums ist in der Regel ein Arbeits­ver­hältnis.

Dazu müssen aber die Merk­male eines Ar­beits­ver­hält­nis­ses (wie Eingliederung in den Arbeitsprozess, Weis­ungs­ge­bund­en­heit, per­sön­liche Arbeitspflicht) überwiegend er­füllt sein. Pflichtpraktika im Hotel- und Gast­ge­werbe sind regelmäßig Arbeitsverhältnisse.

Bei ein­em Ar­beitsverhältnis hat man mehr Rechte, zum Bei­spiel auf Ent­gelt oder Entgeltfortzahlung im Krank­heits­fall. 
Die ÖGJ fordert für Praktika MINDESTENS 1000 Euro – analog zur niedrigsten Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr.

Tipps, damit das Praktikum kein Flop wird

Vor Antritt des Praktikums

  • Genaue Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeits­zeit, Entlohnung, eventuell Kost und Quartier sowie einen etwaigen Abzug für Kost oder Quartier in einem Arbeits­ver­trag schriftlich vereinbaren sowie die Kollektiv­ver­trags- Zu­ge­hörig­keit des Betriebes abklären.

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vereinbaren - und bei unregelmäßiger Arbeitszeit, die freien Tage im Vor­hinein festlegen. Achtung: Überstunden für Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht erlaubt!

  • Sofern kein Arbeitsverhältnis vorliegt, bedeutet das: kein Lohn oder Gehalt nach dem Kollektivvertrag sondern (wenn vereinbart) ein „Taschen­geld“, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaubs­an­spruch. Dafür gibt es in der Regel keine Bindung an Arbeits­zeit­en und im Mittelpunkt muss die Vermittlung von Inhalten passend zur schulischen Aus­bildung stehen, nicht eine Arbeitsleistung.

Während des Praktikums

  • Regelmäßig genaue Tätigkeitsaufzeichnungen und Auf­zeichn­ung­en über die tatsächliche Arbeitszeit führen und auf­be­wahr­en, um – wenn nötig – die Art und Dauer des Arbeits­ein­satz­es nach­weis­en zu können.

  • Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben!

  • Wichtig: Arbeitgeber:innen müssen Pflichtpraktikant:innen mit Be­zahl­ung vor Antritt des Praktikums bei der Gesundheitskasse an­meld­en und ihm bzw. ihr umgehend eine Ab­schrift dieser Anmeldung aus­händig­en. Bei einem Pflicht­prak­ti­kum ohne Bezahlung bleibt der Un­fall­ver­sich­er­ungs­schutz über die SchülerInnen- bzw. Student­­Inn­en­un­fall­ver­sich­er­ung aufrecht, ebenso eine be­steh­en­de Mitversicherung bei den Eltern.

Nach dem Praktikum

  • Keine – meist klein gedruckte – Verzichtserklärung unter­schreiben!

  • Wenn zustehendes Entgelt bei einem Arbeitsverhältnis nicht aus­be­zahlt wurde (z.B. Urlaubsersatzleistung, Über­stund­en­ent­lohn­ung) soll der Arbeitgeber umgehend und schriftlich zur Nach­zahl­ung aufgefordert werden. Vorsicht: Wer zu lange wartet, kann auf­grund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren.

  • Wenn Lohnsteuer abgezogen wurde, obwohl keine Lohn­steu­er­pflicht vorliegt, kann diese innerhalb der nächsten fünf Jahre mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung vom Fin­anz­amt zu­rück­ver­langt werden. Lohnsteuerpflichtig ist, wer über das Jahr gerechnet über 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.756 Euro) verdient.
    Wer weniger verdient hat und Sozial­ver­sich­er­ungs­bei­träge vom Lohn abgezogen wurden, kann sich die sogenannte Negativsteuer zurückholen.

  • Wenn es zu Problemen kommt, ist es sinnvoll, um­geh­end mit dem Betriebsrat des Betriebs, mit der zuständigen Fach­ge­werk­schaft oder Arbeiterkammer Kontakt auf­zu­nehm­en.

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