Lehrlingseinkommen
Jedem Lehrling steht das Lehrlingseinkommen zu. Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektivvertrag geregelt und nach Lehrjahren gestaffelt.
Ist in einem Lehrberuf kein kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen vorgesehen, so muss die Höhe im Lehrvertrag vereinbart werden.
Wichtig
Das Lehrlingseinkommen erhalten Lehrlinge auch während der Unterrichtszeit in der Berufsschule sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung.
Geld bei Krankheit
Kann wegen Krankheit oder Unglücksfall nicht gearbeitet werden, besteht Anspruch auf das volle Lehrlingseinkommen oder ein Teilentgelt.
Pro Lehrjahr stehen ab 1. Juli 2018 folgende Beträge zu:
Für acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und für weitere vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld von der Krankenkasse. Dies gilt für Krankheit oder Unglücksfall in Lehrjahren, die nach dem 30. Juni 2018 begonnen haben.
Für Krankheit oder Unglücksfall in Lehrjahren, die vor dem 30. Juni 2018 begonnen haben, stehen folgende Beträge zu: vier Wochen volles Lehrlingseinkommen und zwei Wochen Teilentgelt.
Ist dieser Anspruch innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, bekommen Sie bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit innerhalb desselben Lehrjahres für die ersten drei Tage der Arbeitsverhinderung das volle Lehrlingseinkommen. Für weitere sechs Wochen haben Sie Anspruch auf ein Teilentgelt in der Höhe des oben angeführten Unterschiedsbetrages.
Geld nach einem Arbeitsunfall
Sind Sie auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit in Krankenstand, so steht Ihnen bis zur Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und für weitere vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld als Entgeltfortzahlung zu.
Geld bei Arbeitsverhinderung?
Sind Sie aus einem wichtigen persönlichen Grund vorübergehend gehindert, am Arbeitsplatz zu erscheinen (z.B. Arztbesuch, Behördenweg, besondere familiäre Ereignisse), so steht Ihnen die Fortzahlung des Entgeltes in der Höhe des Lehrlingseinkommen zu.
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