Lehrlingseinkommen

Jedem Lehrling steht das Lehrlingseinkommen zu. Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektiv­ver­trag geregelt und nach Lehrjahren ge­staffelt.

Ist in einem Lehrberuf kein kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen vor­ge­seh­en, so muss die Höhe im Lehrvertrag vereinbart werden.­

Wichtig

Das Lehrlingseinkommen erhalten Lehrlinge auch während der Un­ter­richts­zeit in der Be­rufs­schule sowie für die Dauer der Lehr­ab­schluss­prüf­ung.

Geld bei Krankheit

Kann wegen Krankheit oder Unglücksfall nicht gearbeitet werden, besteht  Anspruch auf das volle Lehr­lings­einkommen oder ein Teilentgelt. 

Pro Lehrjahr stehen ab 1. Juli 2018 folgende Beträge zu:

Für acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und für weitere vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld von der Krankenkasse. Dies gilt für Krankheit oder Unglücksfall in Lehrjahren, die nach dem 30. Juni 2018 be­gonnen haben.

Für Krankheit oder Unglücksfall in Lehrjahren, die vor dem 30. Juni 2018 begonnen haben, stehen folgende Beträge zu: vier Wochen volles Lehrlingseinkommen und zwei Wochen Teilentgelt.

Ist dieser Anspruch innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, bekommen Sie bei einer weiteren Ar­beits­ver­hind­erung infolge Krankheit innerhalb desselben Lehrjahres für die ersten drei Tage der Ar­beits­ver­hind­er­ung das volle Lehrlingseinkommen. Für weitere sechs Wochen haben Sie Anspruch auf ein Teilentgelt in der Höhe des oben angeführten Unterschiedsbetrages.

Geld nach einem Arbeitsunfall

Sind Sie auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit in Krankenstand, so steht Ihnen bis zur Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und für weitere vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld als Ent­gelt­fort­zahlung zu. 

Geld bei Arbeitsverhinderung?

Sind Sie aus einem wichtigen persönlichen Grund vorübergehend gehindert, am Arbeitsplatz zu erscheinen (z.B. Arztbesuch, Behördenweg, besondere familiäre Ereignisse), so steht Ihnen die Fortzahlung des Ent­gelt­es in der Höhe des Lehrlingseinkommen zu. 

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