Astronaut und kaputtes Raumschiff
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Wenn etwas kaputt geht...

Jeder kennt es: ein kleiner Fehlgriff, ein kleines Missgeschick und schon geht etwas kaputt.

Die Elektrotechnikerin, die den Parkettboden bei der Montage beschädigt, der Restaurantfachmann, der ein Tablett mit Gläsern fallen lässt. Wer kommt für den Schaden auf? Genau solche Anfragen erreichen uns immer wieder.

Grundsätzlich ist für den Ersatz von Schäden, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung passieren, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz – kurz DHG – anzuwenden.

Im Gegensatz zum allgemeinen Schadenersatzrecht sieht das DHG für den Dienstnehmer vorteilhaftere Regelungen – also geringere Ersatzpflichten vor.
Gerade bei Lehrlingen wirkt sich das oft sehr vorteilhaft aus: das Ausmaß der Verantwortung und das Einkommen von Lehrlingen ist üblicherweise sehr gering. Auch, dass Lehrlinge die Ausbildung gerade absolvieren, wird als Erleichterung gewertet.

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unterscheidet auch nach dem Grad des Verschuldens: wurde der Schaden vorsätzlich, grob oder leicht fahrlässig verursacht, oder liegt überhaupt nur eine entschuldbare Fehlleistung vor?

Jedenfalls empfiehlt es sich, die Abteilung Lehrlinge & Jugend zu kontaktieren – wir sind auch bei diesen Anliegen für dich da!

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