Arbeitszeit

Für Jugendliche gelten eigene Arbeitszeitbestimmungen. So dürfen Jugend­liche grundsätzlich bis zum Alter von 18 Jahren nicht länger als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten.

Wann sind Abweichungen von der Normalarbeitszeit möglich? 


Um eine längere Freizeit zu erreichen:

  • wenn am Freitag regelmäßig die Arbeitszeit früher endet, darf man an den anderen Tagen 9 Stunden arbeiten.
  • Um Fenstertage einzuarbeiten, darf die Tagesarbeitszeit ebenfalls auf 9 Stunden ausgedehnt werden.

Die zulässige Wochenarbeitszeit kann also anders auf die Wochentage verteilt werden, wenn sich dadurch eine längere Freizeitphase ergibt. Diese muss mit der Wochenfreizeit zusammenhängen, also dem Wochenende oder einer anderen längeren Freizeitphase im Laufe einer Woche. 

Bei erhöhtem Arbeitsaufwand:

Auch bei erhöhtem Arbeitsbedarf kann eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit erfolgen. In diesem Fall kann für einen längeren Zeitraum vereinbart werden, sofern dass die tägliche Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 45 Stunden ausgedehnt wird. Allerdings darf die Arbeitszeit im Durchschnitt dieses Durch­rechn­ungs­zeit­raum­es 40 Stunden nicht übersteigen.

In beiden Ausnahmefällen ist eine kollektivvertragliche Regelung Voraussetzung und es muss die Ausdehnung der Arbeitszeit mit der/dem Jugendlichen vereinbart werden.

Auf Reisen

Bei Jugendlichen ab 16 Jahren kann die Tagesarbeitszeit durch Reisezeiten auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. 

Das gilt für Überstunden

Jede Arbeitsleistung, die über die Wochenarbeits­zeit hinausgeht, gilt für Jugendliche als Mehr-/Überstunde. Grundlage dafür sind das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz und der entsprechende Kollektivvertrag.

Tipp

Für Jugendliche unter 16 Jahre sind Überstunden grundsätzlich nicht erlaubt. Mehrarbeit sind für Jugendliche über 16 Jahren nur für sogenannte Vor- und Abschlussarbeiten (z.B.: Reinigung, Abschluss der Kundenbedienung) zulässig. Diese Vor- und Abschlussarbeiten dürfen höchstens eine halbe Stunde pro Tag und insgesamt höchstens 3 Stunden pro Woche ausmachen. Diese Stunden sollten mit Zeitausgleich spätestens in der darauffolgenden Woche ausgeglichen werden.

Bei Lehrlingen ab 18 ist für die Berechnung der Über­stunden-­Entlohnung der niedrigste im Betrieb durch den Kollektivvertrag vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen. Kollektivverträge können auch für Lehrlinge, die noch nicht 18 Jahre alt sind, eine höhere Überstundenentlohnung vorsehen.

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