Sexuelle Belästigung im Lehrverhältnis
Sexuelle Belästigung im Rahmen eines Lehrverhältnisses ist genauso untersagt wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis.
Aber ab wann spricht man eigentlich von sexueller Belästigung, an wen kann ich mich bei Fragen zum Thema wenden und was für Rechte habe ich als Betroffene:r?
Was ist sexuelle Belästigung?
Das Gleichbehandlungsgesetz definiert sexuelle Belästigung im Arbeitskontext als
- ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten,
- das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und
- für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist.
Eine solche sexuelle Belästigung können Lehrberechtigte selbst direkt begehen, oder indirekt, indem sie dich nicht vor sexueller Belästigung durch Kolleg:innen, Kund:innen oder Lieferant:innen schützen, obwohl sie davon wussten oder wissen hätten können.
Bespiele für sexuelle Belästigung sind:
- pornografische Bilder oder Videos am Arbeitsplatz
- anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privaten
- Hinterherpfeifen, Anstarren
- anzügliche Witze
- verbale sexuelle Äußerungen oder Aufforderungen
- unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht
- Telefongespräche oder schriftliche Nachrichten mit sexuellen Anspielungen
- Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
- Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
- zufällige/gezielte körperliche Berührungen
- exhibitionistische Handlungen
„War ja nur ein Spaß“ oder „War nicht so gemeint, hatte wohl einen zu viel…“ gilt nicht: Laut Gesetz sind derartige Verhaltensweisen dann eine sexuelle Belästigung, wenn sie für den oder die Betroffene unerwünscht sind.
Was tun bei sexueller Belästigung?
- Ein klares „Nein“ gegenüber der belästigenden Person.
- Unterstützung holen:
- direkt im Betrieb bei Betriebsrät:innen oder Jugendvertrauensrät:innen;
- bei den Expertinnen der Lehrlings- und Jugendabteilung der AK, deiner Fachgewerkschaft, der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder der Telefonberatung von Act4Respekt.
Welche Rechte hast du als Betroffene:r?
- Die belästigende Person muss ihr Verhalten sofort einstellen.
- Sobald der oder die Lehrberechtige von der sexuellen Belästigung durch z.B. einen anderen Mitarbeiter erfährt, muss er bzw. sie dafür sorgen, dass es zu keiner Wiederholung kommt.
- Schadenersatz in Höhe von mindestens 1.000 Euro gegenüber der belästigenden Person oder auch gegenüber dem oder der Lehrberechtigen, wenn er bzw. sie schuldhaft keine angemessene Abhilfe geschaffen hat (Achtung: Hier sind bestimmte Fristen zu beachten, hole dir daher so bald als möglich Unterstützung).
Auch wenn du beispielsweise wegen des Verhaltens deines Chefs auf der Firmenweihnachtsfeier ein ungutes Gefühl hast und dir unsicher bist, ob er bereits die Grenze zur sexuellen Belästigung überschritten hat: Bleib nicht allein mit deinen Fragen. Hol dir die Einschätzung einer der oben genannten Expert:innen – vertraulich und kostenlos!
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