Soldat mit österreichischem Hoheitsabzeichen
© Bumble Dee, Adobe Stock

Präsenz- und Zivildienst

Einberufung:

Grundsätzlich sind alle männlichen österreichischen Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr dazu verpflichtet, Präsenz- oder Zivildienst zu leisten.

Du musst deinen Lehrberechtigten unverzüglich über die Einberufung zum Präsenzdienst informieren. Ab dem Zeitpunkt der nachweislichen Mitteilung an den Betrieb gilt für den Beschäftigten ein Kündigungs- und Entlassungsschutz, der nur von einem Gericht aufgehoben werden kann. Dieser Schutz endet grundsätzlich einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes. 

Aufschub:

Die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden, wenn die Lehrzeit nicht vor dem Einberufungstermin endet oder die Lehrabschlussprüfung noch nicht abgelegt wurde. Dieser Antrag auf Aufschub muss bei der zuständigen Stelle des Militärkommandos bzw. der Zivildienstagentur eingereicht werden. Du musst darüber informieren, dass du dich noch in Ausbildung befindest und deinen Lehrvertrag oder den Termin der Lehrabschlussprüfung vorlegen!

Hemmung der Weiterbeschäftigung:

Bei einer Einberufung während der Weiterbeschäftigungszeit wird diese durch den Präsenzdienst- oder Zivildienst unterbrochen. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Einberufung und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Zivildienst. Danach ist der Arbeitnehmer für die restliche Zeit wieder im Betrieb weiter zu beschäftigen. Hier trifft auch den Arbeitnehmer die Pflicht, die Arbeit im Betrieb wieder aufzunehmen.

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