Fehlermeldung
Fehlermeldung © jd-photodesign, Adobe Stock

Drogenkonsum während der Lehrzeit

Lehrlinge, die sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig machen, die den Lehrling vertrauensunwürdig machen, rechtfertigen eine Entlassung aus dem Lehrverhältnis. Bei einem nachweislichen Konsum von Suchtgift durch den Lehrling liegt demnach eine sonstige strafbare Handlung vor.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Eine Auflösung des Lehrverhältnisses kann dann folgen, wenn die Weiterbeschäftigung des Lehrlings aufgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht mehr zumutbar ist. Eine Einleitung eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum ist hierbei nicht nötig, es genügt die Strafbarkeit der Begehungshandlung (Konsum von Drogen). 

Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Konsum von Drogen sich auf das Lehrverhältnis auswirkt und die Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist. Eine Auswirkung auf das Lehrverhältnis wäre beispielsweise dann gegeben, wenn durch den Missbrauch einen negativen Einfluss auf den Ausbildungserfolg des Lehrlings vorliegt.

Wenn eine ernstzunehmende Gefahr für die Gesundheit und auch eine schwere körperliche Beeinträchtigung vorliegt und das Risiko einer Beeinflussung der Arbeits- und Lehrlingskollegen sowie der Kollegen in der Berufsschule groß wäre, ist das Lehrverhältnis vom Missbrauch tangiert. Die Vertrauensunwürdigkeit wird dann gegeben sein, wenn sich der Lehrberechtigte objektiv zu befürchten hat, dass der Lehrling seine Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt. 

Auch der erstmalige Drogenkonsum kann in schwerwiegenden Fällen zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrbetrieb führen – vor allem dann, wenn mit dem Missbrauch einhergehend andere Pflichten verletzt werden.

Achtung: Auch in der Schulzeit können die Pflichten verletzt werden! 

Vom Arbeitgeber angeordnete Drogentests

Drogentests sind an die Zustimmung des Lehrlings (und der Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen) gebunden, da sie einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers darstellen. Eine Verweigerung des Tests darf keine Konsequenzen nach sich ziehen! 

Informationspflicht

Jedenfalls hat der Lehrberechtigte die Pflicht, die Eltern oder Erziehungsberechtigten des minderjährigen Lehrlings über alle wichtige Vorkommnisse die die Lehre betreffen zu informieren. Der Betrieb muss deshalb die Erziehungsberechtigten des Minderjährigen über einen Missbrauch informieren. 

Einrichtungen die dir helfen können: SUPRO, Die Fähre, pro mente und Caritas

Kontakt

Kontakt

Abteilung Lehrlinge & Jugend

Widnau 4, 6800 Feldkirch

Telefon +43 50 258 2300
oder 05522 306 2300

Anfrage senden

Unsere Kontaktzeiten sind von Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr

oder nach telefonischer Vereinbarung