Berufsausbildung: verlängerte Lehrzeit oder Teilqualifizierung

Berufsausbildung im Rahmen eines Lehrvertrages mit verlängerter Lehr­­zeit oder im Rahmen eines Ausbildungsvertrages mit Teil­qua­li­fi­zier­ung (vormals "Integrative Berufsausbildung")

Ziel dieser Berufsausbildung ist die verbesserte Eingliederung von be­nach­teil­igten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Be­rufs­leben.

Schwächere beziehungsweise benachteiligte Jugendliche erhalten oft keine Chance der betrieblichen Erstqualifizierung. Auf Initiative der Sozialpartner wurde daher eine neue Form der Ausbildung entwickelt, welche den unterschiedlichen Bedürfnissen dieser Personen nach optimaler Ausbildung entsprechen soll. Diese Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Teilqualifizierung ist im Berufsausbildungsgesetz geregelt.

Zielgruppe

Personen, die vom AMS nicht in ein reguläres Lehrverhältnis vermittelt werden konnten und auf die eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  • Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förder­be­darf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurden
  • Personen ohne Abschluss der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule beziehungsweise mit negativem Abschluss einer dieser Schulen 
  • Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes beziehungsweise des je­weil­igen Landesbehindertengesetzes oder
  • Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer Beratungs-, Be­treu­ungs-, oder Orientierungsmaßnahme und einer weiteren fachlichen Be­ur­teil­ung angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen der Abschluss eines Lehrvertrages nicht möglich ist.

Ausbildungsweg: Lehrverhältnis mit verlängerter Lehrzeit

  • Inhalt
    Während der verlängerten Lehrzeit ist der gesamte Inhalt des jeweiligen Berufsbildes (Kenntnisse und Fertigkeiten) zu vermitteln. 

  • Dauer
    Sofern es für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist, kann eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit eine längere Lehrzeit im Lehrvertrag vereinbart werden (Verlängerung um höchstens 1 Jahr, in Ausnahmefällen bis zu 2 Jahren). Dies kann ent­weder am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses geschehen.

  • Arbeitszeit
    Bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe kann bei Personen mit einer Be­hind­er­ung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes beziehungsweise eines Landes­be­hindert­en­ge­setzes sowohl in Lehrverträgen als auch in Aus­bild­ungs­ver­träg­en eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit ver­ein­bart werden.

    Lehrverhältnisse müssen im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Lehrzeit darf um maximal 2 Jahre verlängert werden.

  • Lehrabschluss
    Die verlängerte Lehrzeit wird mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen.

  • Berufsschule
    Der Besuch der Berufsschule ist verpflichtend.

Ausbildungsweg: Ausbildungsverhältnis mit Teil­qua­li­fi­zie­rung

  • Inhalt
    Inhalt der Teilqualifizierung sind bestimmte Teile eines Berufsbildes, allen­falls ergänzt um Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Berufsbilder. Im Aus­bild­ungs­ver­trag sind diese Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsziele und die Zeitdauer zu vereinbaren. 

  • Dauer
    Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen 1 Jahr und 3 Jahren betragen.

  • Arbeitszeit
    Bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe kann bei Personen mit einer Be­hind­er­ung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes beziehungsweise eines Landes­be­hindert­en­ge­setz­es sowohl in Lehrverträgen als auch in Aus­bild­ungs­ver­träg­en eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit ver­ein­bart werden.

    Bei Ausbildungsverhältnissen ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normal­arbeits­zeit zulässig. Die Mindestdauer der Ausbildungszeit (1 Jahr) ist im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Ge­samt­dau­er der Ausbildungszeit darf 3 Jahre nicht übersteigen.

  • Ausbildungsabschluss
    Zur Feststellung der erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten 12 Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden.

  • Berufsschule
    Es besteht das Recht beziehungsweise die Pflicht zum Besuch der Be­rufs­schule nach Maßgabe der vereinbarten Einbindung in den Be­rufs­schul­unter­richt.

Wechsel zwischen den Ausbildungsarten

Bei einer Ausbildung in einem regulären Lehrberuf, einer Ausbildung mit ver­läng­er­ter Lehrzeit oder bei einer Teilqualifizierung ist ein Wechsel in eine je­weils andere dieser Ausbildungen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung des Landesschulrates eine derartige Vereinbarung zwischen den Ver­trags­par­teien abgeschlossen wurde.

Bei einem Wechsel sind im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die Aus­bild­ungs­dau­er festzulegen.

Anrechnung der Teilqualifizierung auf Lehrzeiten

Wenn bei einer Teilqualifizierung die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt und auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Be­rufs­schule erreicht wurde, so ist bei einer anschließenden Ausbildung

  • in einem regulären Lehrberuf oder
  • in einer verlängerten Lehrzeit

zumindest das 1. Lehrjahr anzurechnen, sofern nicht zwischen Lehr­be­recht­igten und Lehrling eine weitergehende Anrechnung vereinbart wurde.


wo?

Ausbildungsorte

Die Ausbildung kann in Lehrbetrieben oder in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden. 

Entlohnung 

  • bei integrativer Berufsausbildung in Lehrbetrieben
    Hier sind die jeweiligen Bestimmungen des zutreffenden Kollektivvertrages heranzuziehen.

  • bei integrativer Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung
    Hier wird die Höhe der Ausbildungsbeihilfe vom AMS festgelegt.

Kontakte

Die Ansprechpartner

Neben den beiden Vertragsparteien und etwaigen Erziehungsberechtigten sind dies:

dafür 

dafür  begleitet die berufliche Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigung in Vorarlberg vom Ende der Pflichtschule bis zur Pensionierung. Wir bieten professionelle Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowohl für Menschen mit Beeinträchtigung und Behinderung, als auch für Arbeitgeber. 

dafür
Markus-Sittikus-Straße 20
6845 Hohenems
Telefon 05576 20770
E-Mail info@dafuer.at 

Berufsausbildungsassistenz - Büro für Berufsintegrationsprojekte, Öhe GmbH 

Der Fokus der Arbeit des „Büro für Berufsintegrationsprojekte“ liegt auf der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz im Rahmen der "Berufsausbildung nach § 8b BAG" mit dem Ziel, junge Menschen mit individuellen Unterstützungsansprüchen während der Dauer ihrer Lehrausbildung zu begleiten und zu betreuen. Ein anerkannter Ausbildungsabschluss stellt die Grundlage für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft dar. 

Markus-Sittikus-Straße 20
6845 Hohenems
Telefon 05576 42423
E-Mail info@integrationsprojekte.eu
W
eb www.integrationsprojekte.eu


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