Nebenbeschäftigung für Lehrlinge
Immer wieder erreichen uns Anfragen von Lehrlingen, die wegen ihres geringen Lehrlingseinkommens einen Nebenjob ausüben wollen.
Beabsichtigt ein Lehrling eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, sollte er jedenfalls die (schriftliche) Zustimmung des/der Lehrberechtigten einholen. Denn ein unzulässiger Nebenjob, könnte eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses (fristlose Entlassung) durch den Lehrberechtigen/die Lehrberechtigte zur Folge haben.
Auch gilt es für Jugendliche unter 18 Jahren, die besonderen Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes zu beachten. Für Lehrlinge über 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Lehrlingseinkommen und das Einkommen aus dem Nebenjob zusammengezählt werden. Ob das negative steuerliche Auswirkungen für den Lehrling hat, weil z.B. Lohnsteuer anfällt, sollte im Voraus abgeklärt werden.
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