Glühbirne
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Lehrabschlussprüfung und Weiterbeschäftigungszeit

Im Juli treten viele Lehrlinge zur Lehrabschlussprüfung an. Bestehen sie diese, endet für die meisten die Lehrzeit vorzeitig mit dem auf die Prüfung folgenden Sonntag. Ist das Ende der Lehrzeit laut Lehrvertrag VOR der Lehrabschlussprüfung, so endet das Lehrverhältnis mit dem im Lehrvertrag angegebenen Datum. 

Anschließend hat der Lehrling das Recht auf eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb, und zwar im erlernten Beruf und in der Regel für 3 Monate. Manche Kollektivverträge sehen sogar eine längere Weiterbeschäftigungszeit vor, z. B. für den Handel 5 Monate oder für das Metallgewerbe sogar 6 Monate. Zudem wird in manchen Kollektiv­ver­träg­en geregelt, dass die Weiterbeschäftigungs­zeit nur am Monatsletzten enden kann.

Hat ein Lehrling weniger als die Hälfte der Lehrzeit beim letzten Lehrbetrieb zurückgelegt (beispielsweise durch Wechsel des Betriebes oder durch eine Anrechnung von Lehrzeiten), muss der Lehrbetrieb nur die Hälfte der ursprünglichen Zeit der Weiterbeschäftigung anbieten.

Der Lehrling kann auf sein Recht auf Weiterbeschäftigung verzichten, wenn nicht bei Lehrvertragsabschluss bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis für diese Zeit vereinbart wurde. Diese Vereinbarung ist auf der 2. Seite des Lehrvertrages angeführt.

Wenn du Fragen zu deinem Lehrzeitende bzw. zur Weiterbeschäftigungszeit hast, kontaktiere unsere Expert:innen der Abteilung Lehrlinge und Jugend. Sie informieren dich gerne!

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