SVP - Sicher­heits­ver­trau­ens­per­son­en

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) beraten die Arbeit­nehm­er­:innen in Sich­er­heits- und Gesundheitsfragen und achten auf die Einhaltung der Sicher­heits­vor­schrift­en. Das Arbeitnehmer:innenschutzgesetz sieht die Be­stell­ung von SVP ab 11 Arbeitnehmer:innen vor.

Bestellung

Für die Bestellung der SVP ist die Zustimmung des Be­triebs­rates erforderlich. In Betrieben, wo kein Betriebsrat besteht, müssen alle Arbeitnehmer:innen über die beabsichtigte Be­stell­ung informiert werden. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeit­nehmer:innen gegen die Bestellung Einwände erhebt, so muss jemand anderer als SVP vorgeschlagen werden.

Abberufung

SVP können auch abberufen werden. Dort, wo Betriebsräte bestehen, geschieht dies über Verlangen des Betriebsrates, gibt es keinen Betriebsrat, muss ein Drittel der Arbeit­nehm­er:innen zustimmen.

Meldung ans Arbeitsinspektorat

Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat die bestellten SVP dem zuständigen Arbeits­in­spektorat zu melden. Diese Meldung leitet das Arbeits­in­spektorat an die Arbeiterkammern weiter.

Wer SVP werden kann

Entscheidend für die Tätigkeit der SVP ist natürlich Fach­wissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Ge­sund­heits­schutz­es. Hier verlangt der Gesetzgeber, dass sie über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen verfügen müssen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist auch verpflichtet, den SVP Ge­legen­heit zum Er­werb und auch zur Erweiterung dieser Kenntnisse zu geben.
Über­dies ist in der Verordnung über Sicher­heits­ver­trauens­personen fest­ge­legt, dass Arbeitnehmer:innen, die neu zur SVP bestellt werden, eine Ausbildung im Aus­maß von 24 Unterrichtseinheiten auf dem Gebiet des Arbeit­nehm­er­:innenschutz­es zu besuchen haben. Solche Weiterbildungskurse bieten zum Beispiel die Arbeit­er­kammern an.

Aufgabengebiet

Die SVP haben in allen Fragen der Sicherheit und des Ge­sund­heits­schutzes die Arbeitnehmer:innen- und die Be­leg­schafts­organe zu informieren, zu beraten und sie zu unterstützen. Sie haben mit den Belegschaftsorganen, den Sicher­heits­fach­kräften und den Arbeitsmediziner:innen zusammenzuarbeiten. Sie haben auch auf die Verwendung von Schutzeinrichtungen und die Anwendung von Schutz­maß­nahm­en zu achten.

Über Mängel ist Arbeitgeber:in bzw. die Sicherheitsfachkr­aft und der Be­triebs­rat bzw. die Personalvertretung unverzüglich zu informieren. Eine weitere wichtige Aufgabe besteht darin, die Arbeitnehmer:innen zur Mitarbeit in Be­lang­en des Arbeit­nehm­er­:innenschutzes anzuregen. SVP sollten stets Vorbild sein und Kolleginnen und Kollegen zur Einhaltung der Arbeit­nehm­er­:innenschutz­vor­schrift­en motivieren.

Mitwirkungsrechte

Im Arbeitnehmer:innenschutzgesetz sind auch die Mit­wirk­ungs­rechte für die SVP geregelt. Demnach sind sie berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Arbeitgeber:innen und den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Ver­besser­ung der Arbeitsbedingungen zu machen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

Verpflichtung der Arbeitgeber:innen

Sind keine Belegschaftsorgane errichtet, ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verpflichtet, die SVP bei der Auswahl der persönlichen Schutz­ausrüstung, bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen. Bei der Planung und Einführung neuer Technologien sind die SVP zu den Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer:innen zu hören.

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