Arbeiter trinkt Wasser auf der Baustelle bei Hitze
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Arbeiten bei Hitze

Auch bei 35 Grad Celsius im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage da­für, den Arbeitsplatz zu ver­lassen, wenn die sommer­liche Temperatur zu hoch ist. 

An heißen Tagen nehmen Leistungsfähigkeit und Konzentration jedoch deut­lich ab. Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden. An „Hundstagen“ sinkt die Arbeitsleistung gegenüber Tagen mit „normalen“ Tem­pera­turen deutlich. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehler­häuf­ig­keit und das Unfallrisiko steigen.

Wenn Vorgesetzte nicht für Abkühlung sorgen

In diesem Fall empfehlen wir folgende Vorgangsweise:

  • Wenden sie sich an ihren Betriebsrat/ihre Betriebsrätin oder die Sicherheitsvertrauensperson für zusätzliche Hitzeschutzmaßnahmen!

  • Ihre Sicherheitsfachkraft und die Arbeitsmediziner:in helfen mit einem Hitzeschutzplan mit konkreten Vorschlägen an die Vorgesetzten!

  • Weigert sich Ihr/Ihre Vorgesetzte/r, Maßnahmen gegen die Hitze am Arbeitsplatz zu setzen, dann melden Sie sich bitte beim Arbeitsinspektorat

Regelungen für's Arbeiten bei Hitze

In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss bei­spiels­weise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, bei­spiels­weise verursacht durch Ma­schi­nen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.

Raumtemperatur zwischen 19° C und 25° C bei Büro mit Klimaanlage

Bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, wie beispielsweise Büro­arbeiten, hat die Raumtemperatur generell zwischen 19° C und 25° C zu be­trag­en. Ist eine Klima- oder Lüft­ungs­an­lage vorhanden, so sollen die 25° C möglichst nicht überschritten werden. 

Sind solche Klima- oder Lüft­ungs­an­lag­en nicht vorhanden, sind von ArbeitgeberInnenseite sämtliche Maß­nahm­en aus­zu­schöpfen, die dazu geeignet sind die Temperatur zu senken (z.B. nächt­liches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellung von Ventilatoren und alko­holfreien Ge­tränk­en,...). Bei der Verwendung von Klimaanlagen muss eine re­lative Luft­feuchtig­keit zwischen 40 % und 70 % gewährleistet sein. Eine ver­pflichtende Instal­lation von Klima­anlagen sieht das Gesetz nicht vor.

Wird versucht das Raumklima durch Belüftung zu be­ein­flussen muss auf etwa­ige Be­last­ung­en durch Zugluft Rücksicht genommen werden. Die Luft­ge­schwin­d­ig­keit darf bei geringen körper­lich­en Belastungen 0,10 m/s (Meter pro Sekunde), bei normaler körperlicher Belastung 0,20 m/s und bei schwerer kör­perlicher Belastung 0,35 m/s nicht über­schreiten.

Von den Regelungen zu Raum­klima und Zugluft darf abgewichen werden, wenn dies die Nutz­ungs­art des Raumes erfordert und andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeit­nehmer­Innen vor un­günst­ig­en raum­klimatischen Bedingungen ge­troffen wurden.

Gesetzliche Grundlage: § 28 Arbeits­stätten­verordnung (AStV)

Regelung für Bauarbeiter

Für Bauarbeiter (und für Zimmerer, Gipser, Dach­decker und Gerüster) gilt auch Hitze als Schlecht­wetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlecht­wetter­ent­schäd­ig­ungs­ge­setz­es. 

Auf Baustellen kann ab einer Temperatur von mehr als 32,5°C das Arbeiten im Freien eingestellt werden, sofern kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten.

Die Kriterien der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­kasse) für die Schlecht­wetter­ent­schädig­ung sind:

  • Stunden, in denen 32,5° C überschritten werden.
  • Folgen drei Stunden mit mehr als 32,5° C aufeinander, so bewirken diese Schlechtwetter für den Rest des Tages.
  • Für durch diese Hitze entfallene Arbeitsstunden gebührt eine Schlecht­wetter­entschädigung (sog. „Sechziger“).

Gesetzliche Grundlage: Bauarbeiter-Schlecht­wetter­entschädigungs­gesetz (BSchEG)

Das hilft bei hohen Temperaturen

  • Genug trinken – Bereit­stellung geeigneter alkoholfreier Getränke durch den/die Ar­beit­geber/in
  • organisatorische Maß­nahmen, wie den Arbeits­beginn vorverlegen, die Mittagshitze meiden und zusätzliche Arbeitspausen
  • Abschattung vor direkter Sonnen­einstrahlung
  • Nachtabkühlung nutzen: für eine intensive Durch­lüftung der Räume sorgen und zwar in der Nacht – oder in den frühen Morgen­stunden
  • Lockerung eventuell vorhandener Bekleidungs­vorschriften
  • Bereitstellung von Tisch- oder Steh­ventilatoren (Zugluft vermeiden!)
  • Zur­verfügung­stellung von Dusch­gelegenheiten

Wenn keine Gegen­maßnahmen ergriffen werden, sind bei hohen Tem­pera­tur­en ge­sund­heit­liche Probleme zu befürchten!

Daher sollte jedenfalls:

  • Bei der Arbeits­platz­evaluierung nach dem Arbeit­nehmer­Innen­schutz­gesetz auch auf die klimatischen Verhältnisse und ihre Einflüsse auf die Gesund­heit der Beschäftigten Rück­sicht genommen werden.
  • Auf besondere Personen­gruppen wie werdende und stillende Mütter, Frau­en an Steh­ar­beits­plätz­en, ältere und gesundheitlich gefährdete Arbeit­nehm­erInnen Bedacht ge­nommen werden.
  • Arbeits­medizinerIn und Sicherheit­sfach­kraft zu Rate gezogen werden.
  • Auf die Einbeziehung der Betriebsräte/innen (haben Mit­bestimmungs- und Initiativ­rechte) nicht vergessen werden.
  • Unter­weisung in Erste-Hilfe-Leistung speziell bei Hitzekollaps, Hitzschlag, Sonnen­stich durch­ge­führt werden.

Bei längerem Arbeiten im Freien unter direkter Sonnen­ein­strahlung und hohen Tem­pera­tu­ren sind zusätzlich folgende Maß­nahmen zu treffen:

  • Geeignete alkohol­freie Getränke zur Verfügung stellen
  • Beschattung der Arbeits­plätze
  • Information über Ge­sund­heits­gefahren
  • Tragen von luft­durch­lässiger UV-sicherer Kleidung
  • Tragen einer Kopf­bedeckung (breitkrempiger Hut, Legionärskappe oder Helm mit Nacken­schutz), wobei eine Durch­lüftung ge­währ­leistet sein muss
  • Bereitstellung von Sonnen­schutz­brillen, idealerweise mit Seiten­schutz
  • Bereitstellung geeigneter Sonnen­schutz­mittel
  • Zurverfügungstellung von Schutz­hand­schuhen beim Hantieren mit erhitzten Ober­flächen

Gesetzliche Grundlagen

  • Arbeits­stätten­verordnung (AStV)
  • Arbeit­nehmer­Innen­schutz­gesetz (ASchG)

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