Bildschirmarbeitsbrille
Ein Augenfacharzt kann beurteilen, ob eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmarbeitsbrille) erforderlich ist. Eine Bildschirmarbeitsbrille ist eine Sehhilfe für die atypische Sehdistanz von etwa 60 bis 90 cm zwischen Augen und Bildschirmgerät (bzw Beleghaltern).
In der Bildschirmarbeitsverordnung ist genau geregelt, welche Voraussetzungen für eine Verwendung einer Bildschirmarbeitsbrille notwendig sind. Beispielsweise müssen die Brillengläser entspiegelt sein. Sie dürfen jedoch nicht getönt sein. Getönte, lichtabsorbierende Gläser sind ungeeignet, weil sie die Leuchtdichte verringern und dadurch die Lesbarkeit erschweren.
Der richtige Weg zur Bildschirmarbeitsbrille:
- augenärztliche Untersuchung: bei dieser wird festgestellt, ob eine Bildschirmarbeitsbrille notwendig ist
- Verordnung des Augenfacharztes auf der genau definiert ist, welche Bildschirmarbeitsbrille notwendig ist
- den Dienstgeber vor Kauf einer Bildschirmarbeitsbrille verständigen
- Bildschirmbrille anfertigen lassen und bezahlen
- die Rechnung dem Dienstgeber übergeben
Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit entstehen, sind von den ArbeitgeberInnen zu tragen.
Gesetzliche Grundlagen:
- §§ 67, 68 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- § 12 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)
Untersuchung der Augen
Schon vor der Aufnahme der Bildschirmtätigkeit sollte eine angemessene Untersuchung der Augen vorgenommen werden. Arbeitgeber sind verpflichtet diese Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Anschließend sind regelmäßige Kontrolluntersuchungen in Abständen von maximal drei Jahren anzubieten. Bei Auftreten von Sehbeschwerden wird empfohlen, jedenfalls eine augenärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen. Schließlich hat der Augenfacharzt zu beurteilen, ob eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmarbeitsbrille) erforderlich ist. Zur Durchführung der Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfung der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) sind Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie berechtigt. Neben den Augenfachärzten können auch Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin sowie Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung konsultiert werden.
Bleiben die Untersuchungen auf die Durchführung von Überprüfungen der Sehschärfe begrenzt, dürfen diese auch Optiker vornehmen (Personen, die die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk erfolgreich abgelegt haben). Stellt der Optiker anlässlich der Überprüfung der Sehschärfe fest, dass ein Verdacht auf eine Anomalie der Augen besteht, hat er die Untersuchung umgehend abzubrechen und an den Augenfacharzt weiter zu verweisen.
Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen. Bereits nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz haben Arbeitnehmer das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Anspruch auf solche Untersuchungen haben ArbeitnehmerInnen allerdings nur dann, wenn sie „bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen“.
Laut Bildschirmarbeitsverordnung trifft dies zu, wenn ArbeitnehmerInnen:
- durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit oder
- durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
Bildschirmpausen
Die Bildschirmarbeitsverordnung schreibt vor, dass nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit ein Tätigkeitswechsel, oder wenn das nicht möglich ist, eine Pause im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen muss. Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert. Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung muss aus Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern. Diese Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
Ist aus zwingenden technischen Gründen (z.B. beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder Tätigkeitswechsel nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel zu vorzunehmen.
Gesetzliche Grundlagen:
- §§ 10,12 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)
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Gabriele Graf
Akad. Sozial- und Bildungsberaterin
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