Oftmals heißt es bei Zweitjobs: Nachzahlen!

Oft reicht das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis nicht aus,. Ein zweites Jobangebot wird angenommen und nach einem Jahr kommt das böse Erwachen, wenn die Nachforderungen der Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes ins Haus flattern. Was viele Arbeitnehmer nämlich nicht wissen: Für die Berechnung der Sozialversicherung und der Einkommensteuer werden alle Bezüge zusammengerechnet und das kann zu Nachzahlungen führen. 

Berechnung Sozialversicherung

Nur wenn jedes Arbeitsverhältnis über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt (2019: 446,81 €), wird die Sozialversicherung gleich von den laufenden Bezügen abgezogen. Anderenfalls kommt es zu einer Nachverrechnung, wenn durch mehrere gleichzeitig ausgeübte Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Nachzahlung beträgt 14,62 % der Bezüge, für die noch keine Sozialversicherung einbehalten wurde. Diese Zahlung kann dann allerdings bei der Arbeitnehmerveranlagung steuermindernd geltend gemacht werden. Bleibt das Jahreseinkommen unter 12.000,– €, wird ein Teil der nachgezahlten Versicherungsbeiträge vom Finanzamt sogar als sogenannte Negativsteuer wieder erstattet.

AK empfiehlt Antrag bei VGKK

Die VGKK meldet sich hinsichtlich der Nachforderung im Folgejahr automatisch. Unsere Empfehlung: Auf Antrag können die fälligen Beiträge auch monatlich im laufenden Jahr bezahlt werden.

Berechnung der Steuer

Werden mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig ausgeübt, werden für die jährliche Steuerberechnung alle Bezüge (ohne Sonderzahlungen) addiert. Dann werden die Sozialversicherungsbeiträge und mögliche andere Ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden können, abgezogen. Das Berechnungsergebnis ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen. Ist dieser Betrag geringer als 12.000,– €, wird keine Steuernachzahlung fällig. Ansonsten kommt es in der Regel zu einer Steuernachforderung abhängig vom gesamten Jahreseinkommen und der bereits bezahlten Lohnsteuer.

Im letzteren Fall muss jedenfalls bis zum 30.9. des Folgejahres eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt eingereicht werden (=Pflichtveranlagung). Das Finanzamt setzt dann mittels Einkommensteuerbescheid die Steuernachforderung fest.

Selbstständige Nebentätigkeit 

Gewinne aus einer selbstständigen Nebentätigkeit (freier Dienstvertrag, Werkvertrag) sind bis zu 730,– € pro Kalenderjahr steuerfrei. Zwischen 730 und 1460 € greift eine Einschleifregelung, so dass nicht der volle Betrag versteuert werden muss. Bei höheren Gewinnen ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Selbstständige Einkünfte über 730 € müssen bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Einkommensteuer­erklärung an das Finanzamt gemeldet werden, sofern das Jahreseinkommen über 12.000 € liegt.

Zuverdienst­rechner

Wieviel bleibt vom Zuverdienst?

Rechenbeispiel

Arbeitsverhältnis 1:

monatlicher Auszahlungsbetrag 900 € netto;
Sozialversicherung vom Arbeitgeber schon einbehalten
Arbeitsverhältnis 2:monatlicher Auszahlungsbetrag 400 € (=geringfügig);
Arbeitgeber muss keine Sozialversicherung einbehalten

Nachverrechnung bei VGKK: 14,62 % vom geringfügigen Verdienst:
400 € x 14,62 % = 58,48 € monatlich

Nachverrechnung beim Finanzamt: 25 % des über der monatlichen Steuerfreigrenze von ca. € 1066 netto liegenden Einkommens (hier: bereits unter Berücksichtigung der an die VGKK nachzuzahlenden Sozialversicherung):

Einkommen 1900,00
Einkommen 2400,00
Summe1.300,00
abzüglich Sozialversicherung Einkommen 2- 58,48
abzüglich Steuerfreigrenze - 1.066,00
zu versteuerndes Einkommen175,52

= 175,52 € x 25 % = 43,88 € monatlich

Ergebnis: nachträgliche Abgaben von insgesamt 102,36 € monatlich

Somit stehen von den ursprünglich ausbezahlten € 1300 aus beiden Arbeitsverhältnissen im Nachhinein durch die Nachforderungen der VGKK und des Finanzamtes lediglich 1197,64 € zur Verfügung. Es empfiehlt sich, den Betrag für die Nachzahlung der Abgaben bereits monatlich zur Seite zu legen!

ACHTUNG

Je höher das Jahreseinkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz (Kalte Progression), der für die Nachversteuerung beim Finanzamt angewendet wird.


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