Tipp 1: Schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen, Dienstzettel aufbewahren
Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ferialarbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in. Er legt die Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit sowie die Bezahlung fest. Der Arbeitsvertrag kann zwar schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, die AK empfiehlt jedoch, sich mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag oder Dienstzettel abzusichern.
Tipp 2: Arbeitszeiten und Pausen
Jugendliche unter 18 dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden an 5 Tagen wöchentlich arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wochenarbeitszeit auch anders verteilt werden – insbesondere im Gastgewerbe.
Jugendliche haben täglich Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Ferialjobber:innen über 18 müssen spätestens nach sechs Stunden eine halbe Stunde Pause einlegen.
Tipp 3: Arbeitszeit-Aufzeichnungen führen
So ist man im Streitfall gewappnet: Regelmäßig Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und Pausen sowie die genauen Tätigkeiten führen und aufbewahren. Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben! Die AK bietet neben Vorlagen zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten auch eine eigene App an, mit der Arbeitszeiten direkt auf dem Smartphone erfasst werden können, den AK-Zeitspeicher.
Tipp 4: Bezahlung – wie viel bekomme ich für meine Arbeit?
Arbeiten für ein Taschengeld – das war einmal! Der Ferialjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, bildet das ortsübliche Entgelt den Mindestlohn. Mindestens 1.500 bis 1.700 Euro brutto sollte der Ferialjob also auf jeden Fall bringen! Wie viel vom Bruttolohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen übrigbleibt, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner herausfinden.
Tipp 5: Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld
Ob Ferialarbeitnehmer:innen anteilig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, hängt vom Kollektivvertrag der jeweiligen Branche ab (www.kollektivvertrag.at). In den allermeisten Fällen steht es aber zu.
Tipp 6: Urlaubsanspruch & Urlaubsersatzleistung
Selbst wenn nur für ein paar Wochen gearbeitet wird: Auch Ferialarbeitnehmer:innen haben Urlaubsanspruch und zwar anteilig je nach Beschäftigungsdauer. Pro gearbeitetem Monat sind das, bei einer fünf-Tage-Woche, zwei Urlaubstage. Wer die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, bekommt am Ende Geldersatz – in Form der Urlaubsersatzleistung. Diese muss bei Beendigung mit der Endabrechnung bezahlt werden.
Tipp 7: Checken Sie Ihre Lohnabrechnung!
Ein Gehaltszettel ist auch für Ferialarbeitnehmer:innen Pflicht! Ein Check, ob alles abgerechnet wurde, kann dabei nie schaden. Bei Unklarheiten ist Nachfragen ein Muss. Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z.B. Lohn oder Urlaubsersatzleistung), sollte die Arbeitgeber:in sofort per Einschreiben zur Nachzahlung aufgefordert werden. Achtung: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren!
Tipp 8: Korrekt sozialversichert?
Schon bevor Ferialjobber:innen ihre Arbeit aufnehmen, muss sie ihr Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Eine Kopie der Anmeldung muss den Ferialjobber:innen übermittelt werden. Dies ist sehr wichtig, um bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert zu sein. Und, auch wenn junge Leute oft noch nicht daran denken: Beim Ferialjob werden bereits erste Ansprüche für die Pension erworben! Nach Ende der Beschäftigung hat man zudem eine Kopie der Abmeldung von der Sozialversicherung zu erhalten.
Tipp 9: Keine Verzichtserklärung unterschreiben!
Achtung vor Kleingedrucktem: Dort sind mitunter Verzichtserklärungen zu finden. Wer voreilig unterschreibt, könnte zum Beispiel um das Geld für geleistete Überstunden umfallen. Vor jeder Unterschriftsleistung daher zur Sicherheit mit der Arbeiterkammer oder der zuständigen Fachgewerkschaft Rücksprache halten!
Tipp 10: Das Zuckerl im Nachhinein: Die Arbeitnehmer:innenveranlagung
Wer über das Jahr gerechnet weniger als 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.759 Euro) verdient, ist nicht lohnsteuerpflichtig. Wurde dennoch Lohnsteuer abgezogen, können sich Ferialarbeitnehmer:innen diese mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung (Formular L 1) innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.
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