Externe Überprüfung - Revision

Die externe Überprüfung des Betriebsratsfonds erfolgt durch MitarbeiterInnen der jeweils zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte. Der Gesetzgeber sieht vor, dass tunlichst einmal jährlich eine Revision der Fondsgebarung durchzuführen ist.

Was alles kontrolliert wird

Dabei wird von den RevisorInnen der Arbeiterkammer die Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds sowie die Richtigkeit der Aufzeichnungen des Betriebsratsfonds und sonstiger Vermögenschaften überprüft.

Das heißt es erfolgt eine Überprüfung über die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung sowie der Einnahmen, Ausgaben, Kassabestand, Bankguthaben, Sachanlagevermögen, Verbindlichkeiten. Weiters wird kontrolliert, ob es eine Übereinstimmung der Buchhaltung mit den Beschlüssen des Betriebsrates gibt und die Mittel aus dem Betriebsratsfonds ausschließlich für die im Gesetz festgelegten Zwecke verwendet wurden.

Der Revisionsbericht

Die Revision wird mit einem schriftlichen Revisionsbericht abgeschlossen. In dem Bericht ist die Summe aller Einnahmen sowie aller Ausgabenim Revisionszeitraum als auch etwaige Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung festgehalten. Der Bericht muss durch die Unterschrift des bzw. der Vorsitzenden, der KassaverwalterInnen, RechnungsprüferInnen und RevisorInnen bestätigt werden. Der Revisionsbericht ist in der nächsten Betriebsratssitzung zu besprechen. Auch bei der nächsten Betriebsversammlung muss der Betriebsrat über die erfolgte Revision berichten. 

TIPP

Jede einzelne BetriebsrätIn und auch die RechnungsprüferInnen können jederzeit um eine Revision durch die Arbeiterkammer ersuchen. Die Revision findet zumeist im Betrieb in den Räumlichkeiten der BetriebsrätInnen statt, kann allerdings auf Wunsch auch in einem anderen Rahmen, z.B. in der Arbeiterkammer erfolgen.