Ausgaben

Die Geldmittel des Betriebsratsfonds dürfen zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates verwendet werden. Es können damit auch Wohlfahrtseinrichtungen geschaffen werden und Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten (möglichst) aller (ehemaligen) ArbeitnehmerInnen des Betriebes (und deren Angehörigen) finanziert werden.

Geschäftsführungskosten

Darunter sind Barauslagen und Aufwandsentschädigungen z.B. Fahrtspesen für Betriebsratstätigkeit, Übernachtungskosten, Handykosten, Diäten, Kurskosten für die Aus- und Weiterbildung von BetriebsrätInnen zu verstehen. Aus dem Betriebsratsfonds dürfen keine Leistungen verrechnet werden, die von Dritten bezahlt werden (z.B. Fahrtkostenersatz durch Dritte) bzw. vom Arbeitgeber zu bezahlen wären (Sacherfordernisse nach § 72 ArbVG wie z.B. Computer, Diensthandy, Gesetzbücher).

Sonstige Geschäftsführungskosten

sind Ausgaben für Serviceleistungen des Betriebsrates zum Beispiel Bewirtung bei Besprechungen, Betriebsversammlungen etc.

Wohlfahrtseinrichtungen

Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen z.B.

  • Gesundheitsförderung (z.B. Impfaktionen)
  • Sportförderung (z.B. Betriebssport)
  • Kulturförderung (z.B. Theaterkarten)
  • Sozialeinrichtungen (z.B. Kantine, Ferienwohnungen, Ferienheime)

Wohlfahrtsmaßnahmen:

z.B.

  • verbilligte Konzert- oder Theaterkarten
  • Unterstützung betriebseigener Gruppen (z.B. Sport, Kultur)
  • Leistungen aus besonderen Anlässen
  • Zuschüsse zu Betriebsfeiern
  • Unterstützung von gesundheitlichen Einzelmaßnahmen (z.B. Gesundenuntersuchungen)
  • Soforthilfe bei Notfällen etc.

In welcher Form der Betriebsrat zu entscheiden hat

Ausgaben sind nur unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen des ArbVG sowie der Betriebsratsfondsverordnung und nach Beschlussfassung im Betriebsratsgremium möglich. Für ständig wiederkehrende Ausgaben kann ein Regulativ (Dauerbeschluss) gefasst werden.

Spenden an Dritte sind nicht zulässig

Mittel des Betriebsratsfonds sind dafür bestimmt die ordentliche Geschäftsführung des Betriebsrates sicher zu stellen. Darüber hinaus dienen sie zur Finanzierung und Errichtung von Wohlfahrtsmaßnahmen und Wohlfahrtseinrichtungen der im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen und ehemaliger ArbeitnehmerInnen. Spenden an Dritte sind daher nicht zulässig.

Einmalige Unterstützungen für ArbeitnehmerInnen

Dürfen Mittel aus dem Betriebsratsfonds dazu verwendet werden, ArbeitnehmerInnen des Betriebes über eine finanzielle Notlage hinwegzuhelfen?   Ja! Sogenannte einmalige Unterstützungen sind durch Beschluss des Betriebsrates möglich. Es besteht jedoch die Gefahr, dass bei Zusammentreffen mehrerer Notsituationen die Mittel des Betriebsratsfonds nicht ausreichen. Es ist zudem nicht erlaubt, diese Unterstützungen in Form von Krediten (Rückzahlungen) zu gewähren, da das Verleihen von Geld durch nicht Autorisierte gesetzlich untersagt ist. Könnte die Person, die den Kredit bekommen hat, den Betrag nicht zurückzahlen, würden zusätzliche rechtliche Probleme entstehen (z.B. Klage auf Rückzahlung). 

Leistungen aus besonderen Anlässen

Darunter versteht man Zuwendungen aus dem Betriebsratsfonds deren Geldwert im Vorhinein genau festgelegt ist und die dann gewährt werden, wenn ein bestimmter Anlassfall eintritt (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Dienstjubiläen, Pensionierungs- und Abschiedsgabe, Lehrabschlussprämie, …).