Betriebsratsumlage
Die Einführung einer Betriebsratsumlage bedarf eines Beschlusses der Betriebsversammlung / Betriebsgruppenversammlung. Den Antrag auf Abstimmung dazu stellt der Betriebsrat. Schon bei der Einladung (Aushang) zur Einberufung der Betriebsversammlung / Betriebsgruppenversammlung ist die Absicht über die Einführung einer Betriebsratsumlage abstimmen zu lassen, als Tagesordnungspunkt festzuhalten. Ebenso ist die Höhe der Umlage, sowie die grundsätzlichen Verwendungszwecke der Vermögenswerte und die Vorgehensweise im Fall der vertretungsweisen Geschäftsführung und Auflösung des Betriebsratsfonds anzuführen.
Anwesenheit von zumindest 50 Prozent
Damit ein rechtskräftiger Beschluss zur Einführung einer Betriebsratsumlage gefasst werden kann, ist die Anwesenheit von zumindest 50 Prozent der betroffenen ArbeitnehmerInnen notwendig, wobei sich davon wiederum mehr als 50 Prozent für die Einführung der Betriebsratsumlage aussprechen müssen. Bei Betrieben mit mehreren Betriebsstätten können auch Teilversammlungen abgehalten werden – diese müssen im möglichst engen Zeitrahmen stattfinden – die Ergebnisse dieser Teilversammlungen werden in einem Gesamtergebnis festgehalten, welches nach obigen Grundsätzen zu bewerten ist.
Höhe der Betriebsratsumlage
Die Höhe der Betriebsratsumlage darf höchstens 0,5 % des Bruttoentgeltes betragen und muss für alle betroffenen ArbeitnehmerInnen gleich hoch sein. Ausgenommen sind lediglich Leistungen des Arbeitgebers, die zur Deckung von Aufwänden der ArbeitnehmerIn dienen (zB. Diäten, Störzulagen, Nächtigungsgeld, ...). Die konkrete Höhe der Betriebsratsumlage, die Bemessungsgrundlage und allenfalls ausgenommene Personen (z.B. Lehrlinge, Aushilfen etc.) sind im Beschluss der Betriebsversammlung zu regeln. Wurde ein gültiger Beschluss zur Einhebung einer BR-Umlage gefasst, hat der/die Vorsitzende der Betriebsversammlung den Arbeitgeber und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte unverzüglich schriftlich zu verständigen und durch Aushang im Betrieb kundzutun.
Einladung
Welche Punkte in der Darstellung der geplanten Ausgaben in der Einladung zur Betriebsversammlung angeführt sein sollen:
- die Höhe der geplanten Betriebsratsumlage
- eine möglichst konkrete Darstellung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates
- eine Übersicht über die Errichtung und/oder Erhaltung von Wohlfahrtsmaßnahmen und Wohlfahrtseinrichtungen zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen und ehemaligen ArbeitnehmerInnen des Betriebes
- Vorschläge zur vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds bei Handlungsunfähigkeit des Betriebsrates
- Art und Weise des Vorgehens bei der Aufteilung der Vermögenschaften des Betriebsratsfonds bei dessen Auflösung
Berechnungsbasis der Betriebsratsumlage
Ist es zulässig andere Kriterien - als das Bruttoentgelt - zur Festlegung der Berechnungsbasis der Betriebsratsumlage heranzuziehen? Ja! Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Betriebsratsumlage könnte auch so gestaltet werden, dass zum Beispiel nur der Grundlohn zur Berechnung herangezogen wird. Zulagen und/oder die Sonderzahlungen jedoch nicht mit einbezogen werden. Denkbar wäre auch eine Obergrenze einzuziehen (z.B. die Höchstbemessungsgrundlage zur Sozialversicherung).
Es ist auch möglich die Betriebsratsumlage der Höhe nach mit einem fixen Betrag festzulegen. Dieser Betrag darf jedoch die 0,5% des Bruttoentgeltes der einzelnen ArbeitnehmerInnen nicht übersteigen. Diese Vorgangsweise bedarf daher der Orientierung an den einzelnen Einkommenshöhen. Auch birgt diese Vorgangsweise den Nachteil in sich, dass die dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht der automatischen Wertverlustanpassung (Inflationsabgeltung) unterliegen, da dabei eventuelle Lohnerhöhungen nicht berücksichtigt werden.
Die Betriebsversammlung/Betriebsgruppenversammlung kann einzelne Personen von der Umlagepflicht nicht ausnehmen. Es wäre jedoch eine, nach objektiven Kriterien getroffene Abgrenzung möglich, die einzelne Arbeitnehmergruppen von der Betriebsratsumlage befreit (z.B. Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte, Aushilfskräfte, ...).