Betriebsratsvorsitzende
Bei der Konstituierung des Betriebsrates (ArbVG § 66 Abs 3) haben die Betriebsratsmitglieder aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen den/die Vorsitzende, eine oder mehrere StellvertreterInnen und, falls erforderlich, weitere FunktionärInnen zu wählen. Die Wahl der BetriebsratsfunktionärInnen erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
Abschluss von Rechtsgeschäften
Die Vertretung des Betriebsratsfonds beim Abschluss von Rechtsgeschäften, gerichtlichen und behördlichen Verfahren sowie in allen Fällen, in denen der Betriebsratsfonds im Geschäftsverkehr nach außen in Erscheinung tritt, ist Aufgabe der/des Betriebsratsvorsitzenden, bei Verhinderung des/der StellvertreterIn.
Er/Sie kann somit im Namen des Betriebsratsfonds Geschäfte tätigen, allerdings sind vorhergehende mehrheitliche Beschlüsse des Betriebsratsgremiums notwendig. Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und so aufzubewahren, dass sie bei einer Revision (Kassenkontrolle) vorgelegt werden können.
Der/Die Betriebsratsvorsitzende hat aber auch eine Kontrollfunktion: Er/Sie ist neben den RechnungsprüferInnen berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen der KassaverwalterIn sowie den Kassastand zu überprüfen (BRFVO § 6 Abs. 1).
Vorsitzende als KassaverwalterIn?
Dies ist nur möglich, wenn der Betriebsrat aus nur einer oder zwei Personen besteht (bei Betrieben mit einer ArbeitnehmerInnen-Anzahl von bis zu 19 Personen). Gerade in diesen Betrieben kommt der Ausübung des Überprüfungsrechtes durch die RechnungsprüferInnen besondere Bedeutung zu.
Besteht der Betriebsrat aus drei Mitgliedern kann daher nur das dritte Mitglied die Funktion der KassaverwalterIn ausüben, in Betriebsräten mit mehr als drei Mitgliedern können alle Mitglieder die Funktion der KassenverwalterIn ausüben, die nicht Vorsitzender bzw. dessen Stellvertreter sind (§10 Abs.5 BR-GO).