AK sichert fast 18.000 Euro Entschädigung für entlassenen Außendienstmitarbeiter
Es ist ein Termin, der eigentlich nur eine Routine sein sollte: Herr S. betritt das Büro seines Vorgesetzten, um ein neues Diensthandy abzuholen. Doch statt des Telefons liegt für den Außendienstmitarbeiter eines Rheintaler Betriebs dort eine ausgedruckte Liste auf dem Tisch: ein Datenprotokoll aus dem sogenannten ERP-System der Firma. Die völlig unvorhergesehene und gravierende Behauptung des Chefs: Herr S. habe an 35 Tagen nicht gearbeitet. Die Konsequenz: fristlose Entlassung wegen beharrlicher Pflichtverletzung. Von einem Moment auf den anderen steht der Mann ohne seinen Job da – gebrandmarkt als „Blaumacher“.
Was der Arbeitgeber bei seiner überstürzten Maßnahme völlig ignoriert: Im Arbeitsvertrag von Herrn S.ist ausdrücklich vereinbart, dass er aufgrund seiner flexiblen Arbeitsweise im Außendienst von der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung befreit ist.
„Zuerst befreit man den Mitarbeiter von der Dokumentationspflicht, und danach wirft man ihm genau das vor – das ist ein Widerspruch in sich und rechtlich unhaltbar“, betont AK Arbeitsrechtsexpertin Barbara Hofer-Gunz, die die Vertretung von Herrn S. übernimmt und vor das Landesgericht Feldkirch zieht. Denn die Software-Logik und damit die Argumentation des Arbeitgebers geht komplett an der Realität des Berufsalltags vorbei.
Arbeitnehmer war an angeblichen „Fehltagen“ im Betrieb
Ein Großteil der Aufgaben im Außendienst – wie Routenplanung, Telefonate, das mühsame Nachfassen von Angeboten oder die Reklamationsbearbeitung – erzeugt per se keinen Klick und somit auch keinen Eintrag im System. Vor Gericht bricht die Argumentation der Firma schließlich komplett zusammen: AK Expertin Hofer-Gunz weist nach, dass Herr S. an mehreren der angeblichen „Fehltage“ sogar an internen Schulungen im Betrieb teilgenommen und Kundentermine absolviert hatte.
Landesgericht: „Lückenhafte Daten kein automatischer Beweis“
Das Landesgericht Feldkirch erklärt die Entlassung folglich für rechtsunwirksam: Lückenhafte Computerdaten sind kein automatischer Beweis für Untätigkeit. Gerade im Außendienst oder im Homeoffice braucht es laut Richterin ein höheres Maß an Vertrauen. Wer eine lückenlose Dokumentation wünsche, müsse dies im Vorfeld klar vereinbaren und Fehler abmahnen – Arbeitgeber dürften nicht einfach die fristlose Entlassung als schärfste Waffe des Arbeitsrechts missbrauchen. Der Gang vors Gericht lohnt sich für Herrn S. Er erhält eine Kündigungsentschädigung sowie die Urlaubsersatzleistung in der Höhe von insgesamt 17.769,66 Euro brutto.
AK Präsident Bernhard Heinzle sieht ein wichtiges Signal: „Das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zeigt, dass Daten aus einem ERP-System nicht ohne Weiteres zur Leistungsbeurteilung von Mitarbeitenden herangezogen werden dürfen. Eine:n Mitarbeiter:in aufgrund fehlender Systemeinträge der Faulheit zu bezichtigen, ist ein Armutszeugnis für die Führungskultur eines Unternehmens. Umso wichtiger ist es, dass die Richterin hier eine klare Grenze gezogen hat.“
AK rät: Stunden immer selbst dokumentieren
Die Arbeiterkammer rät Arbeitnehmer:innen zur einfachen, aber im Ernstfall wirkungsvollen Vorsichtsmaßnahme: Auch wenn die Firmenleitung keine Zeiterfassung verlangt oder eine Pauschalvereinbarung vorliegt, sollten geleistete Arbeitsstunden immer lückenlos selbst aufgezeichnet werden. Wer eigene, schriftliche Belege in der Hand hat, kann Behauptungen auf Basis fehlerhafter oder unvollständiger Systemdaten sofort entkräften.
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