Ein Mann stützt den Kopf in die Hand und schaut besorgt auf einen Brief.
Über 11.000 Euro sollte der Arbeitnehmer zurückzahlen. Gut, dass er sich an die AK Vorarlberg wandte. © patrickjohn71, AdobeStock
17.03.2025

Arbeitgeber verlangt nach Kündigung über 11.000 Euro – AK wehrt Forderung ab

Ein Vorarlberger Arbeitnehmer soll nach seiner Kündigung über 11.000 Euro für eine Fortbildung zurückzahlen. Er wendet sich an die AK Vorarlberg, um die Rückzahlungsvereinbarung prüfen zu lassen. Da solche Vereinbarungen bereits vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen sein müssen – was hier nicht der Fall war –, interveniert die AK Vorarlberg erfolgreich. 

Herr M. absolviert im April, Mai, August und Oktober eine berufliche Fortbildung. Die Kosten in Höhe von 11.277 Euro übernimmt sein Arbeitgeber. Erst danach legt ihm das Unternehmen eine Vereinbarung vor, wonach er die gesamten Ausbildungskosten zurückzahlen müsse, falls er innerhalb von vier Jahren das Unternehmen verlasse. Pro Monat, den er weiter im Unternehmen bleibe, sollten ihm 1/48 der Kosten erlassen werden. Einige Zeit nach Abschluss der Ausbildung kündigt Herr M. sein Dienstverhältnis. 

Rechtliche Lage: Vereinbarung ungültig

Dr. Christian Maier
Dr. Christian Maier, Leiter Arbeitsrechtsabteilung der AK Vorarlberg © AK

Der Arbeitgeber fordert von Herrn M. die gesamten Fortbildungskosten zurück. Doch diese Forderung ist nicht haltbar. Laut österreichischem Recht muss eine Rückzahlungsvereinbarung vor Beginn der Ausbildung unterzeichnet werden, um gültig zu sein. Herr M. ist überzeugt, dass er die Kosten nicht zurückzahlen muss und wendet sich an die Arbeitsrechtsabteilung der AK Vorarlberg. Abteilungsleiter Dr. Christian Maier prüft den Sachverhalt und stellt klar: „Eine solche Vereinbarung, die erst nachträglich unterzeichnet wird, ist rechtlich nicht bindend. Arbeitgeber:innen dürfen Arbeitnehmer:innen nicht im Nachhinein zu Rückzahlungen verpflichten.“ Ist die Aus-, Fort- oder Weiterbildung Grundvoraussetzung für die Ausübung des Berufs, durch Verordnung, Gesetz oder Kollektivvertrag vorgeschrieben oder mit dem Arbeitgeber vereinbart, hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen.

AK Präsident Bernhard Heinzle
AK Präsident Bernhard Heinzle © Lukas Hämmerle

AK setzt sich erfolgreich für Arbeitnehmer ein

„Herr M. muss nichts zurückzahlen. Sein Fall zeigt, wie wichtig das Wissen um die Rechtslage und die Hilfe der Arbeiterkammer ist. Ohne sie laufen Arbeitnehmer:innen schnell Gefahr, illegitime Forderungen durch Arbeitgeber zu akzeptieren“, betont AK Präsident Bernhard Heinzle. „Die AK steht ihnen als starke Partnerin zur Seite und setzt sich für faire Arbeitsbedingungen ein.“

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