Bernhard Heinzle
AK-Präsident Bernhard Heinzle: „Die AK ist das einzige Schutzhaus für die Schutzlosen!“ © Lukas Hämmerle, AK Vorarlberg
18.01.2024

Die „Schutzlosen“ – Spießrutenlauf für Korridorpensionisten

Wer heuer vorzeitig in Pension geht, dem drohen massive Verluste

Wer in Korridorpension geht, der zahlt Abschläge und das nicht zu knapp – 5,1 Prozent pro Jahr, in drei Jahren also bis zu 15,3 Prozent. Heuer drohen aber noch massivere Verluste, denn die Bundesregierung tut alles Mögliche, um den Korridorpensionisten die so genannte „Schutzklausel“ vorzuenthalten. Das heißt 6,2 Prozent weniger Erhöhungsbetrag und das wirkt sich lebenslang massiv auf die Pensionshöhe aus. „Die Regelung, die dafür sorgt, dass die betroffenen Kolleg:innen in den Genuss des Erhöhungsbetrages kommen, ist dermaßen kompliziert und willkürlich, dass es schon an Boshaftigkeit grenzt“, übt AK-Präsident Bernhard Heinzle massive Kritik.

Der Reihe nach: Bekanntlich wurden die Pensionen mit 1. Jänner 2024 um 9,7 Prozent erhöht. Personen, die erst heuer ihre Pension antreten, erhalten durch die Schutzklausel einen so genannten „Erhöhungsbetrag“ zu ihrer Pension. Dieser beträgt 6,2 Prozent der Gesamtgutschrift 2022. Der Erhöhungsbeitrag soll die verzögerte Aufwertung im Pensionskonto ausgleichen und der hohen Inflation durch eine dauerhafte Erhöhung der Pension entgegenwirken. Diese Schutzklausel gilt für alle Alterspensionen, Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen, Schwerarbeitspensionen und vorzeitigen Alterspensionen bei Langzeitversicherung mit Stichtag im Jahr 2024.

Kompliziert wird es wie bereits erwähnt bei der Korridorpension. Damit ein Korridorpensionist in die Schutzklausel fällt, müssen die Voraussetzungen für die Korridorpension – diese wären: Vollendung des 62. Lebensjahres und der Erwerb von 480 Versicherungsmonaten – bereits im Jahr 2023 erfüllt worden sein. Kann man erst im Jahr 2024 frühest möglich in die Korridorpension gehen, erhält man die Schutzklausel nur, wenn die Korridorpension aufgrund des Erlöschens eines AMS-Anspruches in Anspruch genommen wird.

Für die Praxis heißt das, dass man für die Inanspruchnahme der Schutzklausel die Korridorpension zum frühest möglichen Zeitpunkt antreten und zuvor mindestens einen Tag beim AMS gemeldet gewesen sein muss.

Das heißt anhand eines Beispiels: Alfons H. wird im Jänner 2024 62 Jahre alt und hat 40 Jahre gearbeitet. Sein frühestmöglicher Pensionsstichtag für die Korridorpension ist damit der 1. Februar 2024. Er muss somit sein Dienstverhältnis spätestens per 30. Jänner auflösen und für 31. Jänner einen Tag Arbeitslosengeld beim AMS beantragen. Einen Tag später muss er dann die Korridorpension antreten, der Pensionsantrag muss daher noch im Jänner beim Pensionsversicherungsträger einlangen. Alles klar?

Für eine einvernehmliche Lösung muss der Chef mitspielen. Bei einer Dienstnehmerkündigung sind die Kündigungsfristen zu beachten. Wenn man in der „Abfertigung alt“ ist, wird es besonders heikel. Dann ist eine arbeitsrechtliche Beratung zu empfehlen.

Aber auch der vermutliche Zweck dieses Wirrwarrs, nämlich Arbeitnehmer länger in Beschäftigung zu halten, wird nicht erreicht. Denn wer sich durch diesen Maßnahmen-Dschungel kämpft, der MUSS zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Korridorpension gehen, obwohl er sonst vielleicht noch etliche Monate länger gearbeitet hätte.

„Die Gefahr ist groß, dass die meisten Arbeitnehmer, die heuer in Korridorpension gehen, lebenslang viel Geld verlieren werden“, ärgert sich AK-Präsident Heinzle und empfiehlt allen Betroffenen, so schnell wie möglich eine Beratung der Sozialrechtsexperten der AK Vorarlberg in Anspruch zu nehmen (Telefon 050/258-2200). „Denn die AK ist das einzige Schutzhaus für die Schutzlosen“, so Heinzle.

Zudem fordert der AK-Präsident die Bundesregierung auf, diese Bestimmungen sofort und rückwirkend ab 1. Jänner zu reparieren, damit alle von der Schutzklausel erfasst werden, die 2024 in Pension gehen. Wie es 2025 weitergeht, ist sowieso noch offen.

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