Gewährleistung ab 1.1.2022
Für Verträge, die ab 1.1.2022 abgeschlossen werden, gibt es Änderungen bei den Gewährleistungsrechten von VerbraucherInnen.
Frau B. kaufte im April 2017 bei einem heimischen Elektrofachhändler eine Waschmaschine zum Preis von € 490 ein.
Bereits unmittelbar nach Übernahme der Waschmaschine beklagte Frau B. deren Funktionsuntüchtigkeit. Sowohl Schleuder- als auch Abpumpvorgang der Waschmaschine setzten bei dem Gerät immer wieder aus.
Trotz zahlreicher Reparaturversuche, wonach immer wieder Ersatzteile vom Servicetechniker des Elektrofachgeschäftes getauscht wurden, konnte die Waschmaschine seitens Frau B. nicht ordnungsgemäß in Betrieb genommen werden. Nachdem offenbar auch der Verkäufer mit seiner Weisheit am Ende war und plötzlich der Konsumentin gegenüber in letzter Konsequenz Eigenverschulden zur Last gelegt wurde, wandte sich Frau B. mit dem Ersuchen um Hilfestellung an die AK Vorarlberg.
Nachdem die Arbeiterkammer sowohl mit dem Verkäufer als auch abschließend mit dem Hersteller der Waschmaschine unverzüglich Kontakt aufgenommen hatte, wurde seitens des Herstellers der kostenfreie Tausch des Waschautomaten auf ein Neugerät aus dem derzeitigen Verkaufsprogramm des Herstellers samt Aufstellung und Anschluss des neuen Gerätes und Rücknahme des Altgerätes durchgeführt.
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