Gestohlenes E-Bike: AK Vorarlberg setzte Deckung des Neuwerts bei der „Wertgarantie“ Versicherung durch
AK Konsumentenschutz stellt klar: Bei Vertragsübernahmen kann Neuwertklausel beachtlich bleiben, auch wenn Fahrrad zwischenzeitig als gebraucht einzustufen ist.
In einem aktuellen Fall konnte die AK Vorarlberg erfolgreich durchsetzen, dass einem Radbesitzer nach Diebstahl seines gebrauchten E-Bikes die Neuwertdeckung durch die Versicherungsgesellschaft Wertgarantie zusteht.
Vor gut zwei Jahren hatte Herr B. zum Preis von rund 7.500 Euro ein neues E-Bike gekauft und bei der Versicherungsgesellschaft Wertgarantie zum Neuwert versichert. Die Firma hat sich unter anderem auf die Versicherung von Fahrrädern spezialisiert.
Nach etwa zwei Jahren verkaufte Herr B. das gebrauchte E-Bike an Herrn N. Dabei übernahm Herr N. auch den Versicherungsvertrag. Wertgarantie hatte den Antrag auf Vertragsübernahme konkludent angenommen.
Rad gestohlen – Versicherung wollte nur Zeitwert decken
Einige Zeit später wurde das E-Bike gestohlen. Herr N. meldete den Diebstahl und verlangte eine Schadensdeckung von Wertgarantie. Der Versicherer begrenzte die Entschädigung allerdings zunächst auf den Zeitwert des mittlerweile gebrauchten Rads. Dieser lag deutlich unter dem ursprünglichen Neuwert. Der Versicherungsvertrag von Herrn N. beinhaltet aber eine Neuwertklausel, die eine weitaus höhere Schadensdeckung vorsieht. Herr N. wandte sich daher an die Konsumentenschützer:innen der AK Vorarlberg.
AK Vorarlberg intervenierte erfolgreich
Die AK intervenierte und stellte gegenüber dem Versicherer klar, dass bei einer Vertragsübernahme der Eintritt in den ursprünglichen Vertrag erfolgt. Dieser beinhaltet die erwähnte Neuwertklausel: Der Schaden musste also zum Neuwert gedeckt werden. Wertgarantie gewährte schließlich die Deckung zum Neuwert (7.464 Euro).
„Vertragliche Vereinbarungen müssen konsequent umgesetzt werden“
„Für uns stand von Anfang an außer Frage, dass der Fall zugunsten des Versicherten zu klären ist“, so AK Konsumentenschützer Thomas Käferböck. „Der Fall zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, dass Konsument:innen derartige Sachverhalte von der AK Vorarlberg prüfen lassen, damit sie zu ihrem Recht kommen. Die ursprüngliche Neuwertklausel war ein zentrales Element des Vertrags – also ist sie unter allen Umständen einzuhalten.“
„Stehen fest an der Seite der Konsument:innen“
„Erst Prämien kassieren und im Schadensfall nach Wegen suchen, nicht zahlen zu müssen: So geht es auf keinen Fall, liebe Versicherer“, betont AK Präsident Bernhard Heinzle. „Gerade beim Thema Versicherungen ist es entscheidend, dass Konsument:innen auf die Einhaltung zugesagter Leistungen vertrauen können – unabhängig davon, ob ein Vertrag neu abgeschlossen oder übernommen wurde. Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass Konsumentenrechte konsequent gewahrt und gegen Einschränkungen geschützt werden, damit sie die faire Behandlung erhalten, die ihnen zusteht.“
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