22.3.2022

Makler: „Bestellerprinzip“ soll endlich kommen

Seit Jahren fordert die AK Vorarlberg die Einführung des sogenannten „Bestellerprinzips“ bei Maklergebühren für Mietwohnungen. „Konkret soll künftig lediglich der Erstauftraggeber des Maklers provisionspflichtig sein. Die bisherigen Provisionen der anderen Vertragsseite sollen ersatzlos entfallen“, erklärt dazu AK-Präsident Hubert Hämmerle. Jetzt kommt endlich Bewegung in die Sache, nachdem das Bestellerprinzip sogar im Koalitionsabkommen der Bundesregierung festgeschrieben worden war. Am Mittwoch geht ein entsprechender Gesetzesentwurf in Begutachtung. „Wichtig ist allerdings, dass von vorneherein Schlupflöcher und Umgehungskonstruktionen ausgeschlossen werden“, so Hämmerle. 

Wurden bislang Mietwohnungen von Maklern vermittelt, konnten diese sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter entsprechende Provisionen verlangen: Für Mieter waren das bei unbefristeten oder bei Verträgen mit mehr als drei Jahren Befristung maximal zwei Bruttomonatsmieten, bei Befristungen bis zu drei Jahre eine Bruttomonatsmiete.  

Den Maklern wurde durch die Entwicklung der Immobilienpreise und den damit verbundenen rasanten Anstieg der Mietpreise extrem in die Hände gespielt. Da die Gebühren mittlerweile in keinem Verhältnis mehr zum Aufwand der Tätigkeiten stehen, fordert die AK Vorarlberg seit Jahren eine entsprechende Beschränkung. Mit der Einführung des Bestellerprinzips sollen künftig nur noch Gebühren für den Erstauftraggeber anfallen. „Allerdings gilt es, darauf zu achten, dass sich keine Umgehungskonstruktionen oder Schlupflöcher auftun“, mahnt der AK-Präsident.  

Leicht möglich wäre eine Umgehung beispielsweise, wenn sich ein Interessent auf eine (fiktive) Mietwohnungsanzeige meldet und ihm der Makler erklärt, dass diese Wohnung bereits vergeben ist, er sich aber gerne nach etwas anderem umsehe. Man müsse ja nur einen Vermittlungsauftrag unterschreiben. Damit wäre der potenzielle Mieter dann Erstauftraggeber und hätte Maklergebühren zu bezahlen. Wichtig wäre in diesem Zusammenhang, dass Makler, die mit dem Vermieter irgendwie wirtschaftlich verflochten sind (z.B. Makler und Bauträger), keine Provisionen vom Mieter verlangen dürfen. Auch dann nicht, wenn der Mieter – wie im vorigen Beispiel beschrieben – den Auftrag erteilt.

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