Mann vor Computer mit Abrechnungen
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19.02.2024

Arbeitgeber wollte nach Kündigung schon gezahltes Urlaubsgeld zurück: AK verhilft Mitglied zu 700 Euro

Der bereits vollständig ausbezahlte Zuschuss war bei der Endabrechnung wieder rückverrechnet worden. Das war aber nicht rechtmäßig.

Ein Mitglied der AK Vorarlberg und sein Arbeitgeber hatten sich einvernehmlich getrennt. Das sicherte dem Arbeitnehmer sein Urlaubsgeld.

Herr S. war in einem Handelsunternehmen als Verkäufer beschäftigt. Ende August beschlossen der Dienstnehmer und Dienstgeber das Arbeitsverhältnis durch eine einvernehmliche Auflösung zu beenden. Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses erhielt der Dienstnehmer seine Endabrechnung und stellte fest, dass die Auszahlung niedriger war als gedacht. S. wandte sich daraufhin an die AK Vorarlberg, um die Abrechnung prüfen zu lassen.

Einvernehmliche Auflösung schützte den Arbeitnehmer
Die Expert:innen der AK Vorarlberg stellten dann fest, dass für S. der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gilt. Dieser sieht eindeutig vor, dass der Urlaubszuschuss nur dann rückverrechnet werden kann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder berechtigt entlassen wird. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann der Urlaubszuschuss unabhängig von der Beendigungsform zurückverlangt werden. 

Herr S. und sein Arbeitgeber hatten aber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, und das auch erst in der zweiten Jahreshälfte. Das bereits gezahlte Urlaubsgeld durfte also nicht rückverrechnet werden.

Nachdem die AK Vorarlberg eingeschritten war, wurde Herrn S. das fälschlich rückverrechnete Urlaubsgeld in Höhe von 700 Euro zurückerstattet. 

„Möglichst rasch mit AK in Verbindung setzen“
„In den Kollektivverträgen werden die Sonderzahlungen häufig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder auch als 13. und 14. Gehalt bezeichnet. Dabei handelt es sich um kein gesetzliches Recht. Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit der Sonderzahlungen sind im jeweiligen Kollektivvertrag oder auch im Arbeitsvertrag geregelt“, erklärt AK Arbeitsrechtsexpertin Patricia Füllgraf. „Wird Ihr Arbeitsverhältnis nach Erhalt einer Sonderzahlung beendet und wird ein Teil der Sonderzahlung rückverrechnet, dann setzen Sie sich möglichst rasch mit der Arbeiterkammer in Verbindung, damit die Rückverrechnung auf Basis des Kollektivvertrages überprüft werden kann“, rät die Expertin.

Patrizia Füllgraf
AK Arbeitsrechtsexpertin Patricia Füllgraf © AK Vorarlberg



„Ich freue mich, dass wir einem weiteren Mitglied helfen konnten“, bekräftigt AK Präsident Bernhard Heinzle. „Dieser Fall zeigt wieder einmal, wie unerlässlich die Arbeiterkammer für die Menschen in Vorarlberg ist. Außerdem zeigt er sicher so einigen auf, welche Rechte sie in Sachen Urlaubsgeld als Arbeitnehmer:innen haben.“ 

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