Energiekosten
Der Energiegutschein der Bundesregierung macht das Preisdebakel oftmals nicht kleiner, sondern verursacht nur zusätzlichen Ärger. © AdobeStock, Markus Bormann
27.07.2022

AK Vorarlberg schaltet Verfassungsgerichtshof ein

Energiegutschein klammert viele Bedürftige aus – AK beklagt Ungleichbehandlung und fordert Rechtsanspruch

Nicht erhalten, falsche Adresse, verloren im Hotline-Nirwana: Der Ärger über die Energiegutscheine der Regierung ist groß. Dass viele Menschen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ganz durch die Finger schauen, bewog die AK Vorarlberg nun zu einer Verfassungsbeschwerde. Ein Fall bot den konkreten Anlass, die Beschwerde einzubringen.

„Die Konsumenten werden bislang im Kreis geschickt.“ 

Paul Rusching

AK Konsumentenschutz

Paul Rusching, AK-Konsumentenschutz


Die Regierung wollte raschestmöglich nach eigenem Bekunden den bedürftigen Menschen helfen. Aber wollte sie das wirklich? Die AK-Klientin etwa bewohnt mit ihrem Exmann dieselbe Liegenschaft – er lebt im Neubau, sie im Altbau. Im Zuge des Neubaus haben die beiden damals auf einen separaten Stromverbrauchszähler verzichtet. Seit Jahren leben sie nun schon getrennt. Der Stromliefervertrag läuft auf ihren Ex-Mann. Deshalb kann sie ihren Energiegutschein auch nicht einlösen, denn die 150 Euro werden laut Gesetz mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromliefervertrag verrechnet. 

Das ist umso ärgerlicher, als die Frau Frühpensionistin ist und Ausgleichszulage bezieht. „Wollte die Bundesregierung nicht genau diesen Menschen unter die Arme greifen?“, fragt sich AK-Konsumentenschützer Paul Rusching, der zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle bearbeitet. Denn die Unzulänglichkeiten im Energiekostenausgleichsgesetz treffen viele.

„In Wohnungen, bei denen der Strom in den Betriebskosten enthalten ist, z. B. mit Subzähler der Verbrauch gemessen und verrechnet wird, schauen viele durch die Finger. Dies betrifft sehr häufig Haushalte, die jeden Euro zusätzlich dringend nötig haben.“

Paul Rusching

AK Konsumentenschutz


Was sie alle eint, ist ihre Ohnmacht. Denn der Gesetzgeber vergaß nicht, gleich im Paragraph 1 festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch auf den Energiekostenausgleich besteht. „Die Konsumenten werden bislang im Kreis geschickt.“ Die Hotline garantiert stundenlange Wartezeiten. Die Website www.energiekostenausgleich.gv.at weist keine andere Kontaktmöglichkeit auf.

Deshalb setzt die AK Vorarlberg große Hoffnung in die Verfassungsrichter, die gesetzlichen Bestimmungen zu bereinigen, damit wirklich auch alle Bedürftigen in den Genuss der 150 Euro kommen. So soll der AK zufolge der Passus „Auf den Energiekostenausgleich besteht kein Rechtsanspruch“ gestrichen werden, und auch die Bindung an den Inhaber des Stromliefervertrags muss fallen. „Alles andere nämlich bedeutet eine Ungleichbehandlung und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz“, betont Rusching.

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