Fitnessstudios
Verträge mit Fitnessstudios bleiben aus Konsumentensicht Dauerbrenner.
Musterbrief
Wenn das Fitnesscenter seine Leistungen nicht anbietet bzw. aufgrund der behördlichen Auflagen nicht anbieten kann und es im Vertrag oder in den AGB keine expliziten Regelungen dazu gibt, gilt grundsätzlich Folgendes: Wurden Ihnen Beiträge abgebucht, können Sie Ihr Geld zurückzufordern.
Schreiben Sie dem Fitnessstudio daher (am besten per Einschreiben), dass Sie sich für die Dauer der Nichtbenützbarkeit des Studios als nicht zahlungspflichtig betrachten und daher die Beträge zurückfordern, die in den Lockdown-Monaten abgebucht wurden. Beachten Sie, dass in Monaten, in welchen die Leistung der Studios noch teilweise angeboten wurde, auch nur eine aliquote Erstattung zusteht.
Nutzen Sie unseren Musterbrief, um sich Ihr Geld zurückzuholen!
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