02.04.2020

Nachträglich in die Kurzarbeit? Das geht!

AK zeigt mögliche Wege auf, eine Kündigung doch noch in Corona-Kurzarbeit umzuwandeln.

Immer mehr Betroffene fragen sich, ob sich ihre Kündigung nicht doch noch in Kurzarbeit umwandeln lässt. Ja, sagt AK-Juristin Dr. Tamara Thöny-Maier, und zeigt, wie so etwas gehen kann.   

Mehr als eine Viertelmillion Österreicherinnen und Österreicher ist inzwischen in Kurzarbeit angekommen. Aber mehr als doppelt so viele Menschen waren Ende März arbeitslos gemeldet. In Vorarlberg allein lag ihre Zahl bei fast 16.000. Doch es gibt einen Weg zurück. Zuletzt verwies Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) auf viele Unternehmen, die Kündigungen zurückgenommen haben, um ihre Mitarbeiter zur Kurzarbeit anzumelden. 

Aber wie geht das? Zwei Ausgangssituationen sind grundsätzlich zu unterscheiden: 

1) Das Arbeitsverhältnis wurde bereits aufgelöst. Jetzt können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beiderseitigem Einvernehmen die Beendigung (zum Beispiel einvernehmliche Auflösung oder Arbeitgeberkündigung) wieder aufheben. Sie tun so, als wäre das Arbeitsverhältnis durchgehend aufrecht geblieben. Dies sollte aber laut Thöny-Maier „jedenfalls schriftlich festgehalten werden“.

Völlig unbürokratisch möglich ist dieser Schritt dann, wenn sich das Arbeitsverhältnis eben erst in der Beendigungsphase befindet und der Arbeitnehmer noch nicht von der Sozialversicherung abgemeldet wurde.

2) Das Arbeitsverhältnis ist beendet worden und die Abmeldung von der Sozialversicherung ist bereits erfolgt. Hier zeichnet die ÖGK den weiteren Weg vor: Will der Arbeitnehmer die Corona-Kurzarbeit nachträglich in Anspruch nehmen, muss seine Abmeldung von der Sozialversicherung storniert werden. Vorsicht: Eine rückwirkende Anmeldung darf aber nicht erfolgen. Das hätte unangenehme Folgen und zöge Sanktionen wegen verspäteter Anmeldung nach sich. Also: Einfach stornieren, dann bleibt die Sozialversicherung sanktionsfrei ununterbrochen aufrecht.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wie der Zeitraum zwischen ursprünglichem Ende und Weiterführung behandelt wird, etwa als Dienstfreistellung, Urlaubskonsum, Zeitausgleich o.ä. Natürlich wäre bei bereits beantragtem Arbeitslosengeld das AMS entsprechend zu unterrichten. Allenfalls bezogenes Arbeitslosengeld muss der Arbeitnehmer zurückbezahlen. 

Darüber hinaus besteht natürlich die Möglichkeit, es bei der Unterbrechung zu belassen und ein neues Beschäftigungsverhältnis mit Neuanmeldung zu vereinbaren. Dabei wäre auch keine Rückabwicklung des Arbeitslosengeldes nötig. Es würde einfach ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Der Pferdefuß dabei: Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber gewährt das AMS erst ab dem zweiten Monat der Beschäftigung. Arbeitnehmer müssen einen Monat bei ihrem Arbeitgeber „voll“ gearbeitet haben, um in Kurzarbeit einbezogen werden zu können. 

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