AK erspart Angestellter 18.000 Euro

Es ist ein stressiger Morgen. Schon warten mehrere Kunden am Schalter. Ihr Vorgesetzter weist die Postangestellte an, schneller zu arbeiten. Da behebt ein Kunde 18.000 Euro. Die Frau vergisst in der Hektik, die Barauszahlung sofort vom Kundenkonto abzubuchen. Der Kunde bemerkt das und behebt daraufhin in anderen Postfilialen noch einmal den gleichen Betrag in mehreren Tranchen.

Was dann geschah: Die Post klagte nicht den Kunden auf Rückzahlung, weil bei diesem aus Sicht der Post kein Geld zu holen war. Er hatte ein Konkursverfahren am Hals. Also verlangte die Post von der Angestellten die Rückzahlung des vollen Betrages mit Zinsen. Man legte ihr eine Vereinbarung vor, laut der sie die Forderung der Post anerkennt. Zugleich sollte sie auf den Einwand der Verjährung und auf die Anwendung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) verzichten.

Die AK konnte helfen

Die Angestellte wandte sich an ihre AK. Die empfahl ihr, diese Vereinbarung nicht zu unterschreiben. Daraufhin klagte die Post die Angestellte auf 12.000 Euro – sie hatte bereits im ersten Anlauf ihre Forderung um 6000 Euro verringert.

Die AK beeinspruchte die Klage und wies unter anderem darauf hin, dass die Post es unterlassen hatte, die erst seit sechs Monaten dort beschäftigte Angestellte gemäß dem Vier-Augen-Prinzip bei der Auszahlung des Geldes an den Kunden zu überwachen. Außerdem war der Anspruch der Post verjährt. Wenige Tage vor der Verhandlung zog die Post ihre Klage – offenbar wegen Aussichtslosigkeit – zurück.


AK hilft

unter arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at bzw. via Tel. 050/258 2000.

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