Krank und plötzlich ohne Geld?
Fast wäre ein Paketzusteller nach seinem Arbeitsunfall ums Krankengeld der GKK umgefallen – Firma behielt Arbeits- und Entgeltbestätigung für sich.
Ein 36-jähriger Paketzusteller aus Frastanz war seit einem Jahr beschäftigt, als er Ende Juli 2019 einen Arbeitsunfall erlitt. Bis heute ist er arbeitsunfähig. Auf Initiative seines Arbeitgebers kam es Anfang August zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Krankenstandes.
Als sein ehemaliger Arbeitgeber die Arbeits- und Entgeltbestätigung nicht an die Krankenkasse übermittelte, wandte sich der ehemalige Zusteller an seine AK. Die GKK braucht diese Bestätigung nämlich zur Berechnung des Krankengeldes. So erhielt der junge Mann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch kein Krankengeld von der GKK, trotz anhaltender Arbeitsunfähigkeit. Eine Meldung beim AMS und der Bezug von Arbeitslosengeld ist aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich.
Die Experten der AK nahmen sich der Sache an. Ihre Prüfung ergab, dass der Arbeitgeber nicht nur die notwendige Arbeits- und Entgeltbestätigung nicht an die GKK übermittelt hatte, sondern sich vielmehr auch um die Entgeltfortzahlungspflicht drücken wollte. Was der geprellte Dienstnehmer nicht wusste: Seit dem 1. Juli 2018 gilt für einvernehmliche Auflösungen im Krankenstand eine neue Regelung.
Neu: Anspruch bleibt bestehen
Bei einvernehmlichen Auflösungen im Krankenstand vor dem 1. Juli 2018 endete der Entgeltfortzahlungsanspruch mit dem Tag der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Seit 1. Juli 2018 bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, maximal bis zur Erschöpfung der Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches. Dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Aufgrund seines Arbeitsunfalles hat der Frastanzer Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung für insgesamt acht Wochen. Diesen Anspruch hat er mithilfe der AK gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht. So erhielt er sein Entgelt inklusive anteiliger Sonderzahlungen für weitere acht Wochen (die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfielen) ausbezahlt.
Auch die Arbeits- und Entgeltbestätigung wurde vom Arbeitgeber an die GKK nachgereicht. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber konnte der junge Frastanzer endlich Krankengeld von der GKK beziehen.
Hinweis
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung:
Kündigung während des Krankenstandes ist zulässig, der Arbeitnehmer behält jedoch trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist den Entgeltfortzahlungsanspruch für den gesetzlich festgelegten Zeitraum.
Wird die Kündigung bereits vor Eintritt des Krankenstandes ausgesprochen oder kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst, endet der Entgeltfortzahlungsanspruch spätestens mit Ende des Arbeitsverhältnisses.
Einvernehmliche Auflösung:
Eine einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Wie bei der Arbeitgeberkündigung besteht jedoch seit 1. Juli 2018 Anspruch auf Entgeltfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus für den gesetzlich festgelegten Zeitraum.
Auflösung in der Probezeit / Zeitablauf bei Befristung:
Mit Zugang der Auflösung in der Probezeit bzw. bei Zeitablauf des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vereinbarten Befristung während des Krankenstandes endet der Entgeltfortzahlungsanspruch spätestens mit Ende des Arbeitsverhältnisses.
Links
Kontakt
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Die AK-Experten für Arbeitsrecht erreichen Sie unter arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at bzw. Tel. 050/258-2000