Einer Hilfskraft Großteil des Lohnes vorenthalten

Ziemlich weit abseits vom Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe wurde eine junge Oberländerin als Hilfskraft bezahlt – Lohnzettel erhielt sie gar keinen. Die AK machte alle ihre Ansprüche erfolgreich geltend.

Eine junge Oberländerin hat als Hilfskraft für ein Restaurant gearbeitet. Für sie galt der Kollektivvertrag des Hotel- und Gastgewerbes. Mündlich vereinbarte der Chef mit ihr eine Vollzeitbeschäftigung. Die Arbeitnehmerin leistete zusätzlich etliche Überstunden.  Soweit so gut.

Als ihr Lohn fällig wurde, erhielt die Arbeitnehmerin nur einen Bruchteil des kollektivvertraglich zustehenden Entgeltes bar ausbezahlt. Auf einen ordnungs­gemäßen Lohnzettel wartete sie vergebens. Also forderte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber schriftlich auf, den offenen Lohn sowie sämtliche Überstunden auszubezahlen und ihr eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung auszuhändigen.

Da die Arbeitnehmerin die offenen Entgelte trotz Aufforderung nicht erhielt, trat sie vorzeitig aus dem Unternehmen wegen Entgelt­vorenthaltung aus. Unverzüglich vereinbarte die  Arbeitnehmerin einen Termin bei ihrer AK. Es stellte sich heraus, dass neben den fehlenden Entgelten die Arbeitnehmerin auch gar nicht bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden war.

Aufgrund des berechtigten vorzeitigen Austrittes steht der Arbeitnehmerin zudem eine Kündigungsentschädigung für 14 Tage zu. Der Anspruch umfasst sowohl das laufende Entgelt, auf das die Arbeitnehmerin während der fiktiven Kündigungsfrist Anspruch gehabt hätte, als auch die anteiligen Sonder­zahlungen sowie sonstige Entgeltbestandteile. Auch hat sie keinen Urlaub verbraucht, damit steht ihr eine Urlaubsersatzleistung zu.

Die AK machte sämtliche Ansprüche unverzüglich gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber schriftlich geltend, um den Verfall zu wahren. Da eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, brachte die AK Klage ein. Ebenfalls wurde eine Anzeige wegen Meldepflichtverletzung bei der Gebiets­kranken­kasse erstattet. Noch vor der ersten Gerichts­verhandlung rechnete der Arbeitgeber sämtliche geltend gemachten Ansprüche ab, überwies das Geld und holte die Anmeldung zur Sozialversicherung nach.