Friseurutensilien auf Holztisch
Friseurin und Arbeitgeber einigten sich © vallerato, stock.adobe.com

Plötzlich war der Bart ab

Die junge Frau hatte im Mai 2012 als gelernte Friseurin in einem kleinen Friseursalon im Unterland begonnen. Sie arbeitete Vollzeit. Im September 2016 kam dann ihr erstes Kind zur Welt. Sie meldete Karenzzeit bis zum zweiten Geburtstag an, das entspricht dem längstmöglichen Anspruch.

Besuche, Gespräche …

Die Arbeitnehmerin hat seit Beginn ihrer Tätigkeit ein gutes Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber. Sie kommt oft im Geschäft zu Besuch und trifft sich auch mit ihren Arbeitskolleginnen. Für sie ist klar, dass sie nach der Karenz dort wieder Kamm und Schere in die Hand nehmen möchte. Auch ihr Arbeitgeber meint bei einem kurzen Gespräch im Jänner 2018, dass man sicher eine Lösung finden werde.

Deshalb kümmert sich die junge Mutter auch um einen Spielgruppenplatz für ihr Kind. Sie hat Glück: Ab September 2018 darf sie ihr Kind vier Vormittage pro Woche von Montag bis Donnerstag vorbeibringen. Im Mai schreibt sie ihrem Arbeitgeber voller Freude, dass sie den Spielgruppenplatz ergattert hat und so zu diesen Zeiten gerne wieder arbeiten möchte. Aber sie erhält keine Antwort. Auch bei ihren Besuchen im Betrieb weicht der Chef ihr plötzlich aus. Schließlich spricht sie ihren Arbeitgeber im Juli 2018 auf das bevorstehende Karenzende und ihre gewünschte Teilzeitbeschäftigung an. Der meint daraufhin nur, dass er keine Teilzeitbeschäftigte bräuchte und sie das Arbeitsverhältnis kündigen solle. Die Arbeitnehmerin sucht bei ihrer AK Hilfe. Dort kümmert sich eine Juristin um ihren Fall. 

Elternteilzeit

  • Grundsätzlich muss beim Anspruch auf Elternteilzeit laut AK-Experten beachtet werden, ob die Arbeitnehmerin in einem Betrieb mindestens drei Jahre beschäftigt ist (Karenzzeit zählt voll mit) und der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt. Erfüllt die Arbeitnehmerin beide Voraussetzungen, hat sie einen sogenannten großen Anspruch auf Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes.
  • Erfüllt die Arbeitnehmerin – wie in unserem Fall – eine der beiden Voraussetzungen nicht, so besteht Anspruch auf eine sogenannte kleine Elternteilzeit bis zum 4. Geburtstag des Kindes.
  • Es besteht also auch in kleineren Betrieben oder bei nicht dreijähriger Betriebszugehörigkeit ein sachlich bedingter Rechtsanspruch auf Elternteilzeit. Meldefrist für die Inanspruchnahme einer Elternteilzeit ist in beiden Fällen spätestens drei Monate vor Karenzende. Die Meldung muss schriftlich erfolgen.

Das ist die Rechtslage

Das Gesetz unterscheidet zwischen einem großen und einem kleinen Anspruch auf Elternteilzeit. Die Ausgestaltung der Elternteilzeit muss jedenfalls vereinbart werden. Hier hat der Gesetzgeber eine Arbeitszeit-Bandbreite für Eltern von Kindern, die ab dem 1.1.2016 geboren wurden, eingeführt. Demnach muss die wöchentliche Normalarbeitszeit mindestens zwölf Stunden (Untergrenze) betragen und die frühere Normalarbeitszeit vor der Geburt des Kindes um mindestens 20 Prozent verkürzt werden (Obergrenze).

Unterschiede zwischen großem und kleinem Anspruch bestehen auch in der Durchsetzbarkeit bei Nichteinigung über den Anspruch oder die Ausgestaltung der Elternteilzeit. Bei Nichteinigung bei einem kleinen Anspruch muss die Arbeitnehmerin notfalls auf Einwilligung klagen. Im Vergleich dazu kann beim großen Anspruch der Arbeitgeber bei Nichteinigung einen Einigungsantrag bei Gericht und erforderlichenfalls in weiterer Folge eine Klage gegen die Arbeitnehmerin einbringen. 

Im vorliegenden Fall hat sich die Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber auf eine Teilzeitbeschäftigung geeinigt. Sie ist im September 2018 wieder in ihren Betrieb zurückgekehrt.

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