Eine Kellnerin trägt mehrere Teller.
Die Frau war als Saisonkraft in einem Vorarlberger Sternehotel angestellt. © MNStudio, Adobe Stock
10.07.2024

Vorarlberger 3-Sterne-Hotel zahlte Saisonkraft über 4.000 Euro zu wenig – AK half

Unrechtmäßig gekündigt und dann auch noch viel zu wenig gezahlt: Das passierte einer Saisonkraft in einem Vorarlberger 3-Sterne-Hotel. Die Frau wandte sich an die Arbeiterkammer und bekam so schließlich doch noch, was ihr zustand.

Frau T. hatte bei einem Vorarlberger 3-Sterne-Hotel einen befristeten Arbeitsvertrag als Kellnerin unterschrieben. Sie sollte vom 10. Dezember 2023 bis zum 31. März 2024 als Kellnerin tätig sein. Trotz der kurzen Befristung wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen aufgelöst werden kann – was laut aktueller Rechtsprechung im Gastgewerbe aber gar nicht zulässig ist. 

Kurz bevor der befristete Arbeitsvertrag von Frau T. ohnehin ausgelaufen wäre, hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit etwa einer Woche Kündigungsfrist auf den 10. März beendet. Bei derart kurzen Befristungen lässt die Rechtsprechung die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit aber nur dann zu, wenn etwa einen Monat vor Vertragsende gemäß Vertrag keine Kündigung mehr zulässig ist. Eine derartige Klausel war in Frau T.s Vertrag jedoch nicht enthalten. „Zudem ist im Gastgewerbe die Anwendbarkeit der 14-tägigen Kündigungsfrist laut derzeitiger Rechtslage und diesbezüglicher Rechtsprechung nicht zulässig“, weiß AK Arbeitsrechtsexperte Andreas Kickl. Zusammengefasst bestand keine gültige Kündigungsmöglichkeit – das Hotel hatte Frau T. also unrechtmäßig gekündigt. 

Prüfung zeigte mehrere Fehler

Frau T. wandte sich an die AK. Ihre Arbeitsaufzeichnungen, Gehaltsabrechnungen und die Endabrechnung wurden geprüft. Dabei wurden gleich mehrere Fehler festgestellt: Die Anmeldung von Frau T. erfolgte einen Tag zu spät, es fehlten das Feiertagsarbeitsentgelt für 36 Stunden, die finanzielle Entschädigung für neun entfallene wöchentliche Ruhezeiten, das Überstundenentgelt für 35,72 Stunden und die Urlaubsersatzleistung für 1,42 Werktage neben dem Schadenersatzanspruch für die nicht eingehaltene Befristungsvereinbarung (also das Entgelt vom 11. bis zum 31. März). Die Dienstnehmerin hatte vom Dienstgeber lediglich eine pauschale Barzahlung von 300 Euro netto erhalten. Die Summe für alle Posten belief sich aber auf mehr als 4.600 Euro brutto. „Ein wirklich unglaublicher Fall, der alles andere als alltäglich ist“, urteilt AK Arbeitsrechtsexperte Andreas Kickl. Durch die Prüfung und das Einschreiten der AK kam Frau T. schließlich doch noch zu dem ihr zustehenden Geld. 

Andreas Kickl
Andreas Kickl © AK Vorarlberg

Ratschläge des Experten

„Arbeitsverträge, insbesondere Befristungen und vom Dienstgeber vorgeschlagene oder mitgeteilte vorzeitige Beendigungen sollten Arbeitnehmer:innen immer prüfen lassen“, empfiehlt AK Arbeitsrechtsexperte Andreas Kickl. „Zur Beweissicherung sollten außerdem die Arbeitszeiten täglich minutengenau samt Uhrzeiten und Pausen erfasst werden und auch sonstiges, wie Urlaubstage oder Zeitausgleich stets schriftlich festgehalten werden, damit im Nachhinein eine Prüfung möglich ist. Dienstnehmer:innen sollten (End-)Abrechnungen stets prüfen lassen, insbesondere wenn sie besonders viele Stunden oder an Feiertagen arbeiten. Gleiches gilt, wenn die 36-stündige wöchentliche Ruhezeit nicht eingehalten wird oder Zweifel an der Richtigkeit bestehen.“

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