Ein Bauarbeiter sitzt auf einer Baustelle.
Der Mann wurde als angelerneter Arbeiter eingestuft und bezahlt, obwohl er eine Fachausbildung vorweisen kann. © Mikael Blomkvist, Pexels
28.01.2025

Jahrelang zu wenig Lohn bekommen: AK Vorarlberg sichert Facharbeiter 14.000 Euro

Die AK Vorarlberg hat einem Bauarbeiter 14.000 Euro Lohnnachzahlung gesichert. Der Mann war von der Arbeitgeberin drei Jahre lang unter dem Kollektivvertrag bezahlt worden. „Leider ist das keine Seltenheit“, unterstreicht AK Experte Dr. Christian Maier. „Oft ist Arbeitnehmer:innen jedoch nicht bewusst, dass sie falsch eingestuft sind und dadurch finanziell benachteiligt werden. 

Auch Herr A. hat im Ausland erfolgreich eine Lehre zum Baufacharbeiter abgeschlossen. In Vorarlberg fand er auch eine seiner Qualifikation entsprechende Arbeit. Als er jedoch Ungereimtheiten in Zusammenhang mit seinem Arbeitsvertrag vermutete, wandte sich der Bauarbeiter an die Arbeitsrechtsexpert:innen der AK Vorarlberg.

Falsch eingestuft

Als Herr A. zur Beratung in die Arbeiterkammer kam, stellte sich schließlich heraus, dass er von seiner Arbeitgeberin trotz entsprechender Ausbildung jahrelang nicht als Facharbeiter entlohnt wurde. Er erhielt lediglich den niedrigeren Lohn eines angelernten Arbeiters gezahlt.

14.000 Euro Lohndifferenz nachverrechnet

Die AK Vorarlberg schritt ein und wies die Arbeitgeberin auf die unterkollektivvertragliche Entlohnung hin. Die Firma nahm eine interne Prüfung vor und verrechnete Herrn A. die mehr als 14.000 Euro an Lohndifferenz nach, die sich in den letzten drei Jahren angesammelt hatten.

AK Experte Dr. Christian Maier rät: Auf korrekte Einstufung achten

Dr. Christian Maier, Leiter Abteilung Arbeitsrecht
AK Experte Dr. Christian Maier © Jürgen Gorbach, AK Vorarlberg

„Um einer Unterentlohnung vorzubeugen, ist jede:r Arbeitgeber:in angehalten, sich über die Ausbildung seiner Beschäftigten zu informieren und entsprechend nachzufragen“, stellt Dr. Christian Maier, Leiter der Arbeitsrechtsabteilung der AK Vorarlberg, klar. „Damit Beschäftigte wissen, wie viel ihnen als Mindestlohn jedenfalls zusteht, muss der Arbeitgeber ihnen mitteilen, welcher Kollektivvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden ist und wie die Dienstnehmer:innen im jeweiligen Gehaltsschema eingestuft werden, sprich in welche Verwendungsgruppe sie fallen und wie viele Vordienstjahre gegebenenfalls angerechnet werden.“

Diese Mitteilung erfolgt mit einem Dienstzettel oder einem schriftlichen Dienstvertrag. „Wird den Dienstnehmer:innen kein Dienstzettel ausgehändigt, so droht dem Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe. Verweigert der Arbeitgeber die Ausstellung, kann diese auch mit Hilfe einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht durchgesetzt werden,“ so AK Experte Maier.

Schon bei Bewerbung auf Ausbildungen und Vordienstzeiten hinweisen

Stellenbewerber:innen rät Maier, schon im Rahmen ihrer Bewerbung auf abgeschlossene Ausbildungen hinzuweisen und diese, wenn es verlangt wird, durch die Vorlage der Zeugnisse nachzuweisen. „Dies trifft auch auf die zuvor angesprochenen Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern zu, da auch diese für die richtige Einstufung in die Gehaltstabelle eine Rolle spielen.“

Wer Schul- oder Berufsabschlüsse im Ausland gemacht hat, sollte beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Nostrifikation dieser Zeugnisse beantragen, unterstreicht Maier. „Es wird dann ein Anerkennungsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss bestätigt oder die Ablegung von Zusatzprüfungen vorgeschrieben wird.“

AK Präsident Heinzle: „Die Arbeiterkammer ist der Garant für korrekte Entlohnung“

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AK Präsident Bernhard Heinzle © Lukas Hämmerle

Im vorliegenden Fall hat sich das Unternehmen vorbildlich verhalten, indem es seinen Fehler umgehend korrigiert hat. „Die Arbeiterkammer ist der Garant, dass Arbeitnehmer:innen nicht um ihr Geld betrogen werden“, betont Heinzle. Der AK Präsident weist in diesem Zusammenhang auch auf das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hin, das unverzichtbar ist für die konsequente Durchsetzung fairer Arbeitsbedingungen. „Unternehmen sind gut beraten zu prüfen, ob ihre Arbeitnehmer:innen richtig entlohnt werden, denn das Gesetz sieht auch schmerzliche Verwaltungsstrafen vor.“

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