Eine Frau hält einen positiven Schwangerschaftstest in der Hand.
Eine Kündigung aufgrund einer Schwangerschaft ist Diskriminierung – und damit rechtswidrig. © Cottonbro Studios, Pexels
15.05.2025

Arbeitsverträge von schwangeren Frauen aufgehoben – AK setzt 9.000 Euro Schadenersatz wegen Diskriminierung durch

Zwei Vorarlbergerinnen verlieren ihre neu gewonnenen Arbeitsplätze noch vor dem ersten Arbeitstag – mutmaßlich wegen ihrer Schwangerschaft. Die AK Vorarlberg unterstützt sie und erreicht außergerichtlich insgesamt 9.000 Euro Schadenersatz.

Frau L. findet eine neue Stelle und unterzeichnet den Arbeitsvertrag. Anschließend kündigt sie ihre bisherige, gut bezahlte Beschäftigung. Während dieser Zeit erfährt sie, dass sie schwanger ist. Aus Überzeugung, dass ein offenes und ehrliches Arbeitsumfeld wichtig ist, informiert sie den neuen Arbeitgeber vor Arbeitsantritt über ihre Schwangerschaft. Sie bringt auch konkrete Vorschläge ein, wie sie nach der Geburt wieder einsteigen und Projekte übernehmen kann.

Der Arbeitgeber reagiert jedoch nicht mit Unterstützung, sondern löst das Arbeitsverhältnis noch vor dessen Beginn auf. Für Frau L. ein Schock: Sie steht plötzlich ohne Arbeitsplatz da.

Auch Frau T. erlebt eine ähnliche Situation: Sie unterschreibt einen neuen Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber tritt aber vom unterschriebenen Vertrag zurück, als er erfährt, dass sie schwanger ist. Beide Frauen verlieren ihre neuen Stellen – noch bevor sie überhaupt beginnen. 

AK Expertin Kinsperger: „Gleichbehandlungsgesetz gilt auch in der Probezeit“

AK Expertin Gloria Kinsperger
AK Expertin Gloria Kinsperger © AK

Eine Kündigung aufgrund einer Schwangerschaft ist in jedem Fall rechtswidrig – egal, wann sie erfolgt, wie AK Expertin Gloria Kinsperger erklärt: „Auch in der Probezeit gelten die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes.“ Die Vereinbarung einer Probezeit ermögliche zwar beiden Seiten, ein Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden und von einem bereits abgeschlossenen Vertrag noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses wieder zurückzutreten, aber: „Diese Möglichkeit darf nicht dazu genutzt werden, jemanden wegen des Geschlechts oder einer Schwangerschaft zu benachteiligen. Auch während der Probezeit ist Diskriminierung unzulässig.“

Im Fall von Frau L. und Frau T. deuten die engen zeitlichen Abläufe zwischen Mitteilung der Schwangerschaft und Vertragsauflösung stark darauf hin, dass die Schwangerschaft der ausschlaggebende Grund ist. Die AK Vorarlberg interveniert und setzt in beiden Fällen Schadenersatz durch – einmal 5.000 und einmal 4.000 Euro. 

Wahlrecht der Betroffenen: Arbeitsverhältnis oder Entschädigung

Das Gleichbehandlungsgesetz räumt Arbeitnehmer:innen das Recht ein, bei diskriminierender Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entweder auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder Schadenersatz zu verlangen. Frau L. und Frau T. entscheiden sich angesichts des Verhaltens ihrer jeweiligen Arbeitgeber gegen das Arbeitsverhältnis. Sie erhalten außergerichtlich 5.000 bzw. 4.000 Euro Schadenersatz. 

AK Präsident Heinzle: „Ein solches Verhalten macht betroffen“

AK Präsident Bernhard Heinzle
AK Präsident Bernhard Heinzle © Lukas Hämmerle

„Wenn eine Frau allein wegen ihrer Schwangerschaft von einem neuen Job ausgeschlossen wird, ist das nicht nur rechtswidrig, sondern auch menschlich enttäuschend“, sagt AK Präsident Bernhard Heinzle. „Solche Situationen zeigen, wie wichtig ein wirksamer Diskriminierungsschutz ist – gerade in einer sensiblen Lebensphase wie der Schwangerschaft.“ Das gelte vor allem angesichts der Defizite in Sachen Gleichstellung in Vorarlberg: „Frauen haben hierzulande ohnehin schon schlechtere Karten im Berufsleben als Männer. Wenn sie dann auch noch erleben müssen, dass sie aufgrund einer Schwangerschaft den Job, für den sie sich erfolgreich beworben haben, nicht bekommen, ist es das Mindeste, dass sie für dieses Fehlverhalten entschädigt werden.“

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