Energiekostengutschein
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19.12.2023

Energiekostengutschein-Klage gegen Republik Österreich

Berufung und Beschwerde an Verfassungsgerichtshof

Das BG Feldkirch hat das Hauptargument der Klage, nämlich die behauptete Verfassungswidrigkeit des EKAG 2022 nicht geprüft, was nun zur Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung führt.

Eine Vorarlbergerin macht die Verfassungswidrigkeit des EKAG 2022 geltend und klagt mit Unterstützung der AK Vorarlberg die Republik Österreich auf Auszahlung der 150 Euro Stromkostenzuschuss. Die Frau verbraucht und zahlt Strom für ihren eigenen Haushalt, besitzt aber keinen eigenen Stromzähler und konnte deshalb ihren Energiekostengutschein nicht einlösen. Die Klage sieht im Energiekostenausgleichsgesetz (EKAG 2022) eine gleichheits- und somit verfassungswidrige Differenzierung zwischen Haushalten mit und ohne eigenem Zählpunkt und Liefervertrag.

In zwei Verhandlungsterminen legte die Klägerin dar, dass sie eine Wohnung in einem geteilten Haus bewohnt. Dort verbraucht und zahlt sie ihren eigenen Strom. Die Wohnung hat aber keinen eigenen Stromzähler, da die gesamte Installation 70.000 Euro gekostet hätte. Der Energiekostengutschein über 150 Euro, der im Sommer 2022 an jeden Haushalt in Österreich versendet wurde, stehe ihr in ihren Augen dennoch zu, schließlich führe sie einen eigenen Haushalt mit eigenen Stromkosten.

AK: Entscheidung des BG Feldkirch ist falsch

Das BG Feldkirch als erste Instanz hat diese Klage nun abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Frau nach den Bestimmungen des ElWOG (Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010) verpflichtet gewesen wäre, in ihrer Wohnung einen eigenen Stromzähler zu installieren und somit auch einen eigenen Stromliefervertrag abzuschließen. Hätte sie das getan, wären ihr die 150 Euro zugestanden. Sie hätte dann den Energiekostengutschein, den sie erhalten hat, in Anspruch nehmen können. 

Diese Entscheidung des Erstgerichtes ist aus Sicht der AK Vorarlberg falsch.
Das EIWOG enthält keine Bestimmungen, aus denen eine Verpflichtung abgeleitet werden kann, dass jeder Endverbraucher über einen eigenen Zähler und Stromliefervertrag verfügen muss. Wäre dies der Fall, würden z.B. alle Bewohner:innen eines Studentenheims, Bewohner:innen einer betreuten Einrichtung und überhaupt alle Haushalte, bei denen der Strom über die Betriebskosten bzw. Subzähler abgerechnet wird, in einem rechtswidrigen Zustand leben. Das wäre bei Hunderttausenden der Fall. Das Gericht meint im Urteil jedoch, dies wäre kein Regelfall.

Das Gericht hat auch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht die Eigentümerin des Hauses bzw. der Wohnung ist, in der sie lebt. Allein schon deswegen hätte sie nicht ohne weiteres Umbauarbeiten vornehmen dürfen.

Gesetz nach Ansicht der AK gleichheits- und verfassungswidrig

Das Hauptargument der Klage ist, dass das EKAG 2022 eine gleichheits- und somit verfassungswidrige Differenzierung zwischen Haushalten mit und ohne eigenem Zählpunkt und Liefervertrag vorsieht. Mit diesem Argument hat sich das BG Feldkirch aber gar nicht erst auseinandergesetzt.

Ziel des EKAG 2022 war gemäß § 1 Abs. 1 „die finanzielle Entlastung von Haushalten durch einen Gutschein in Höhe von 150 Euro zur Verminderung der Kostenbelastung aus einer Stromrechnung (Energiekostenausgleich)“. Allerdings hat der Gesetzgeber die Regelung, bestimmte Haushalte vom Energiekostenausgleich auszuschließen, bewusst getroffen, zumal es im Bericht des Finanzausschusses vom 23.03.2022 ausdrücklich heißt: „Sollte es nur einen Zähler (Stromlieferungsvertrag) für mehrere Haushalte an einer Adresse geben, kann nur ein Gutschein eingelöst werden.“

LG Feldkirch entscheidet als nächsthöhere Instanz

Die Klägerin hat deshalb eine Berufung gegen das Urteil aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht. So hat nun das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht über die Forderung der Klägerin zu entscheiden. Wobei man davon ausgehen kann, dass das LG Feldkirch die Entscheidung des VfGH abwarten wird.

Gleichzeitig mit der Berufung wurde nämlich auch ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht, der nun die Rechtsfrage, ob beim EKAG 2022 eine unsachliche und verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt, zu klären hat. Eigentlich hätte bereits das BG Feldkirch das Höchstgericht anrufen können, hat das jedoch nicht getan und dies der Konsumentin überlassen. Die Meinung des VfGH ist nicht nur für den Schadenersatzanspruch der Konsumentin vorentscheidend, sondern könnte weit darüber hinaus Konsequenzen nach sich ziehen.

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