09.06.2020

Beitragsprüfung bleibt bei der ÖGK

Verfassungsrichter heben nach Klage der AK umstrittenen Teil der Kassenreform auf 

Der Verfassungsgerichtshof hat einen weiteren Baustein der Krankenkassenreform verworfen und für unsinnig erklärt. Die Beitragsprüfung bleibt Aufgabe der Kassen und wandert nicht ins Finanzministerium. Die Arbeiterkammern Vorarlberg und Tirol hatten geklagt und haben nun Recht bekommen. 

Es war Teil der höchst umstrittenen „Reform“ der Sozialversicherung und sorgte von Beginn an für Kopfschütteln auf Länderebene. Künftig sollten nicht mehr die Kassen selbst, sondern die Finanzbehörden die geleisteten Beiträge prüfen. „Das hätte nicht nur viel ungenauere Ergebnisse gezeitigt, sondern auch die Selbstverwaltung der Krankenkasse im Kern erschüttert“, erklärt der langjährige Obmann der VGKK, Manfred Brunner. Das sah der Verfassungsgerichtshof auch so, gab den Klagen der Arbeiterkammern Vorarlberg und Tirol recht und machte die Regelung rückgängig. 

Die Regelung stand von Beginn an auf wackeligen Beinen. Der österreichische Rechtswissenschaftler Bernd-Christian Funk etwa nannte die Einhebung, Verwaltung und Prüfung der Beiträge „eine tragende Säule der Selbstverwaltung“. Ohne diese Selbstverwaltung würden Organisationen wie die Kassen aber auch die Arbeiterkammer zu nachgeordneten Anhängseln am Gängelband der Regierung.

Die Beitragsprüfung in der Gebietskrankenkasse war zudem stets mehr als reine Kontrolle. Beitragsprüfer nehmen Einblick in die Lohnverrechnung eines Unternehmens. Sie stehen den Dienstgebern jederzeit für sozialversicherungsrechtliche Auskünfte zur Verfügung. Sie prüfen auch, ob Arbeitnehmer etwa unter Kollektivvertrag entlohnt werden. So nahmen in Vorarlberg 15 Beitragsprüfer im Jahr 2019 insgesamt 1135 Unternehmen unter die Lupe und stellten mehr als 19.500 Übertretungen fest. „Die nachverrechneten mehr als sieben Millionen Euro sind Gelder der Arbeitnehmer“, betont AK-Präsident Hubert Hämmerle und begrüßt den Entscheid des Verfassungsgerichtshofs. Nicht zuletzt deshalb, weil das Höchstgericht es als unannehmbar beschrieben hat, wenn „die gesamte Beitragsprüfung einem fremden Weisungsregime unterworfen wird, auf das der SV-Träger keinen Einfluss hat, während ihm gleichzeitig das Personal für die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung entzogen wird“.

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