AK Vorarlberg klagt die Republik
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04.05.2023

AK Vorarlberg klagt die Republik

Waren Bedingungen für Energiekostengutschein gleichheitswidrig? Gericht muss entscheiden.

Eigentlich wollte die Bundesregierung mit dem Energiegutschein die Menschen angesichts der hohen Inflation entlasten. Aber die 150 Euro pro Haushalt wurden längst nicht überall wirksam. Entweder erreichte der Gutschein die Empfängerinnen und Empfänger gar nicht oder die erfüllten die Bedingungen nicht. Gerade zahlreiche Bedürftige schauten durch die Finger. Es hagelte Beschwerden. Zurecht, ist AK Präsident Bernhard Heinzle überzeugt und gab den Auftrag, die Republik zu klagen.

Am 9. April 2022 trat das „Bundesgesetz, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird“, kurz Energiekostengutschein, in Kraft. An jede Adresse in Österreich wurde ein Gutschein über 150 Euro versendet. Die Bundesregierung wollte damit die Haushalte aufgrund der gestiegenen Energiekosten zumindest ein wenig entlasten. Um den Gutschein beim Finanzministerium einlösen zu können, musste der Anspruchsberechtigte allerdings über einen aufrechten Energieliefervertrag und somit über einen Stromzähler verfügen und durfte eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.

Nun gibt es aber viele Konsumentinnen und Konsumenten, die zwar einen eigenen Haushalt führen, aber keinen Stromzähler haben, da die Stromkosten mittels Subzähler bzw. über die Betriebskosten abgerechnet werden. „Diese Menschen gingen leer aus. Viele von ihnen hätten das Geld bitter nötig gehabt“, kritisiert Heinzle. Die AK Vorarlberg nahm sich der Sache an und kam zum Schluss, dass der Wortlaut im Gesetz eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt und somit verfassungswidrig ist. Anhand einer betroffenen Konsumentin reichte die AK Vorarlberg eine Verfassungsbeschwerde ein. Die wurde nicht zugelassen, da die finanzielle Unterstützung laut Verfassungsgerichtshof  (VfGH) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes erfolgte und daher der Anspruch auf den Gutschein vor einem ordentlichen Zivilgericht geltend gemacht werden muss. Deshalb klagt die AK Vorarlberg jetzt die Republik Österreich.

Üblicherweise werden für die Abwicklung von Förderungen oder Subventionen eigene Gesellschaften gegründet (z. B. die COFAG GmbH für Corona-Förderungen). Eine solche Gesellschaft liegt aber beim Energiekostengutschein offenbar nicht vor, daher ist die Republik Österreich zu klagen. Jetzt muss das Bezirksgericht Feldkirch klären, ob die gesetzlichen Bestimmungen gleichheitswidrig sind oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht seinerseits diese Bestimmungen im Gesetz dem VfGH zur Prüfung vorlegen wird und der dann letztendlich doch über die strittige Rechtsfrage zu befinden hat. Sollten der VfGH und das Gericht tatsächlich zur Erkenntnis gelangen, dass die Gewährung der  finanziellen Zuwendung in dieser strittigen Form (Differenzierung zwischen Haushalten mit Strombezugsvertrag und solche, bei denen keiner vorhanden ist) eine Verfassungswidrigkeit darstellt, könnte dies erhebliche Konsequenzen haben.

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